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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
.——-
Zwischenzoll-Satz
Verzollung.
in
Preußen.
Rthlr. Sgr.
in
Oesterreich
Fl.
Ar.
26.
27.
28.
ISteinwaaren:
Speisen, zubereitete, nämlich:
a) Chokolade und Chokoladen-Surrogate, sowie Chokoladen-Fabri-
kate, Racahout des Arabes, Konfituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk,
Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büch-
sen u. dergl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien
b) Senfpulver in Blasen, Flaschen, Krügen, wie auch zubereiteter
Senf .
Zwieback aller Art, mit Ausnahme von Schiffszwieback; mit
Zentner
Zentner
a) Waaren aus Marmor, Granit, Sandstein und Gips, soweit solche
nicht unter A. Nr. 21. begriffen sind, aus Alabaster und Speckstein
b)) Halbedelsteine, nämlich: Achat, Adular, Amethyst, Chalcedon,
Karneol, Jaspis, Onyr und Chrysopras, geschliffen, geschnitten
oder in anderer Weise bearbeitet, ohne Fassung
Thonwaaren:
a) einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes nur mit farbigen
(weder vergoldeten noch versilberten) Randstreifen versehenes
Fayence oder Steingut; dergleichen Pfeifen .
b) bemaltes, mehrfarbiges, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes
Fayence oder Steingut. . .
C) weißes, auch mit farbigen (weder vergolpeten noch versi berten)
Randstreifen versehenes Porzellan.
d) farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versi lbertes Por—
zellan
e) Thonwaaren aller Art enit Ausschluß der vorstebend unter 4.
genannten), auch Email in Verbindung mit unedlen, weder echt
noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold= oder
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
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