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renden Abgaben-Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine
vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem
vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.
Die Grenzzollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den
Zoll-Registern mittheilen, welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgefertigten
Waaren der bemerkten Art enthalten.
&11. Vor Ausführung der im § 9. unter b und im § 10. enthaltenen Bestimm-
ungen werden die kontrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse
der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde= und
Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung ste-
hen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß
anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmelde-
stelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst ver-
ständigen.
12. Jeder der kontrahirenden Theile hat die in den §§ 13. und 14. erwähnten
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles nicht
allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen
vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter
Androhung der zu jenen §& bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide kontrahirende
Tbeile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern kontrahirenden Theile angehörigen
Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb
ihrer resp Gebiete überwachen zu lassen.
# 13. Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Theiles
und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassun-
gen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, Aus= oder Durchgangs-
Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von
jedem der kontrahirenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegen-
standes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit an-
gemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, wel-
chen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen
Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgaben-
gesetz übertreten worden ist.
§ 14. Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze
des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbot nicht
verletzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind ge-