Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(146 ) 
die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den Staaten 
des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins einer Seits, und Braunschweig an— 
derer Seits, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein und Tabak und die Ge— 
meinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgabe von diesen Artikeln betreffend, vom 
19. Oktober 1841; 
die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von Sachsen 
und den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Han— 
delsvereine betheiligten Staaten einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, we— 
gen des freien Verkehrs mit Wein und Tabak und der Gemeinschaftlichkeit der 
Uebergangs-Abgaben von diesen Artikeln rücksichtlich der Kurhessischen Grafschaft 
Schaumburg, vom 13. November 1841, 
außer Kraft. 
Art. 6. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem 
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf 
weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen 
werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und 
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 4. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Pbilipsborn. Delbrück. von Schimpff. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Klenze. Duysing. Thon. von Thielau. Liebe. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
Letzte Absendung: am 6ten Juli 1853.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.