Object: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Erst im 15. Jahrhundert erhielten in Hamburg, wie gleich- 
zeitig in fast allen bedeutenderen Städten der Hansa — und zwar 
infolge voraufgegangener Unruhen — die Rechte der Bürgerschaft 
gegenüber dem Rat eine feste gesetzliche Grundlage. Der 1410 von 
60 Deputierten der Bürger (je 15 aus jedem der damaligen 4 Kirch- 
spiele) mit dem Rat abgeschlossene erste Rezeß — der freilich auf 
Betreiben der Hansa, welche gegen die Beschränkung der Rechte des 
„vollmächtigen“ Rats Verwahrung einlegte, schon 1417 wieder auf- 
gehoben ward — regelte die Hauptabgabe, den sogenannten Schoß, 
sagte den Bürgern persönliche Sicherheit und Schutz gegen willkürliche 
Verhaftung zu und verpflichtete den Rat, ohne die Genehmigung der 
Bürgerschaft keinen „apenbaren krych“ anzufangen.1 Erneuert und er- 
weitert wurden diese Bestimmungen durch die Rezesse von 1458 und 
1483. In denselben wurden die Bürgerschaftsversammlungen geregelt 
und Zusammenkünfte der Bürger ohne Berufung des Rates verboten. 
Wenn Unzufriedenheit oder Mißhelligkeiten unter den Bürgern ent- 
ständen, so sollten die Kirchgeschworenen es dem Rat anzeigen und 
von diesem die Zusammenberufung der „erbgesessenen Bürger“? und 
der Werkmeister der Amter begehren. Auch verpflichtete sich der Rat, 
wenn wichtige politische Verhandlungen geführt würden, aus jedem 
Kirchspiel 20—25 erbgesessene Bürger zu berufen und ihnen Mitteilung 
über die Sachlage zu machen, damit durch sie auch die übrigen Bürger 
davon Kenntnis erhielten. 
Eine weitere Ausgestaltung der Verfassung erfolgte in engem Zu- 
sammenhang mit der Durchführung der Kirchenreformation. Im sog. 
langen Rezeß vom 12. Februar 1529 wurden den neu entstandenen 
bürgerlichen Kirchenkollegien (den Oberalten, den Achtundvierzigern 
und den Hundertvierundvierzigern) auch wichtige politische Rechte erteilt. 
zur Zeit der Franzosenherrschaft beibehalten. Vgl. Bartels, Nachtrag zum Ab- 
druck der 4 Hauptgrundgesetze, S. 241 ff. und Beneke, Hamburgische Geschichten 
und Denkwürdigkeiten 3. Aufl. S. 270 ff., sowie bezüglich Lübecks: Wehrmann, 
„Die obrigkeitliche Stellung des Rats in Lübeck“, Hans. Geschichtsblätter, Jahr- 
gang 1884, S. 57. 
1 Vgl. über diesen Rezeß und seine Aufhebung Koppmann, Der erste 
Hamb. Rezeß, Hansische Geschichtsblätter, Jahrgang 1887, S. 7 ff. 
* Die erbgesessenen Bürger wurden im Rezeß von 1483 zuerst als die be- 
rechtigten Mitglieder der Bürgerversammlung bezeichnet.
	        
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