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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
18#s Stück vom Jahre 1853.
57) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit den Vereinigten Staaten von Nordamerica wegen
gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern getroffenen Uebereinkunft;
vom 27 sten August 1853.
Mu den Vereinigten Staaten von Nordamerica ist durch die Königlich Preußische Re-
gierung zugleich mit für das Königreich Sachsen eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger
Auslieferung von Verbrechern nach Inhalt der nachstehenden Vertragsurkunde vom 16ten
Juni 1852 geschlossen worden.
Nachdem nun die Ratification dieser Uebereinkunft und
des dazu gehörigen, unter dem 1 6ten November 1852 vereinbarten, hier ebenfalls beige-
fügten Additionalartikels erfolgt ist, so wird mit Genehmigung Seiner Majestät des
Königs die gedachte Uebereinkunft zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 2 7 sten August 1853.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Manitius.
Vertrag
zwischen Preußen und anderen Staaten
des Deutschen Bundes einerseits und den
Vereinigten Stagten von Nord-Amerika
andererseits wegen der in gewissen Fällen
zu gewährenden Auslieferung der vor der
Justiz flüchtigen Verbrecher.
Da es Behufs besserer Verwaltung der
Rechtspflege und zur Verhütung von Ver-
brechen innerhalb des Gebietes und der Ge-
1853.
Convention
forthe mutual delivervol eriminals,
fugitives from justice, in certain
cases, concluded between Prussia
and other States of the Germanic
Contederation on the one part, and
the United States on the other part.
Whereas, it is found expedient for
the better administration of justice and
the prevention of crime, within the ter-
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