Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(186 ) 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdeecret 
ausgefertigt und unter Beidruckung des Siegels des Gesammtministeriums vollzogen worden. 
Dresden, den 1 Sten August 1853. 
Im Allerhöchsten Auftrage: 
Das Gesammtministerium. 
Dr. Zschinsky. 
    
Roßberg. 
Regulativ 
der Sparcasse zu Frauenstein. 
ꝛc. ꝛc. 
Rückzahlung 14. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt, mit Ausnahme des § 16 gedachten 
von Einlagen. Falls, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, von welchem, 
wenn er mit der Person des Einlegers nicht identisch ist, vorausgesetzt wird, daß er zur 
Erhebung der Einlage resp. der Zinsen berechtigt sei. Die Casse ist daher für den Nach- 
theil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte, 
nicht verantwortlich, weswegen auch jeder Einleger das ihm ausgehändigte Einlage= und 
Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den durch dessen Verlust oder 
Mißbrauch ihm entstehenden Nachtheil selbst beizumessen hat. 
2. 2. 
Verfahren bei 16. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, 
verloren gegan= so hat er diesen Verlust an einem und, wo möglich, am nächsten Expeditionstage während 
henen Sute⅜r der bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation davon 
lagebüchern. in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, dafern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust unter Bemerkung der Nummer 
des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, dreimal öffentlich bekannt 
machen (s. § 24), und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber auffordern, sich, wenn 
er Anspruch an dieses Buch zu haben glaubt, damit bei deren Verlust binnen drei 
Monaten, bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capitgl und Zinsen nicht 
auszahlen.
	        
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