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a) zollfrei:
Hoxpfen;
b) zu einem Zollsatze von 1 Thaler für den Zentner:
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden
oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten
im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger ver-
sendet wird;
Zc) zu einem Zollsatze von 24 Thaler für den Zentner:
Gold= und Silberpapier; Papier mit Gold= oder Silbermuster, durchgeschla-
genes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen;
) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Zentner:
farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glas-
waaren in Verbindung mit unedeln Metallen und anderen, nicht zu den Ge-
spinsten gehörigen Urstoffen, desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über
354 Stchsische □ Zoll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glas-
hütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger
versendet werden.
Diese vereinbarten Bestimmungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
und haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie alle hierbei Betheiligte darnach
zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 1 6ten September 1853.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.