Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystalliffrten Stücken), gewöhnlicher Töpfer- 
thon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde), Tripel, 
Umbra, Walkererde u. a.; 
.Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze 
durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser 
Grenze belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln; 
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde ein- 
geführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und 
Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und 
Rüben, eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, 
roher; ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden 
oder Weberdisteln; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
Glasur= und Hafnererz (Alquifoux); 
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche; 
Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte 
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effecten, inso- 
fern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung 
ihrer Verheirathung im Lande niederlassen; 
Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- 
und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und 
nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist; 
Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floßcanälen und Floß- 
bächen gleich geachtet. 
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem 
Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und 
Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; 
ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Ge- 
brauche als solche geeignet sind; dann die Wagen der Reisenden, ferner die beim 
Eingange über die Grenze zum Personen= oder Waarentransporte dienenden und nur 
deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf 
befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, 
oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- 
führen, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungs- 
gegenstände zum Reiseverbrauche;
	        
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