Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und rechts der Oder wieder ausgehen, 
wird erhoben vom Centner 31 Ngr. oder 124 Kr. 
Ausnahmsweise ist zu entrichten: 
1. Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und 
über Pillau eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Admi- 
nistration unter Controle der Königlich Preußischen Salz-Administration, von 
der Preußischen Lsnsntt 3 Rlhlr. 
2. Von Weizen und anderen unter Nr. nicht besonders genannten Getreidearten, 
desgleichen von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der 
Weichsel, dem Niemen und der Warthe eingehend und durch die Häfen von 
Danzig und Memel, auch über Elbing und Königsberg über Pillau, sowie über 
Stettin ausgehend, vom Preußischen Scheffeel 2 Ngr. 
3. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über die vor- 
genannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Scheffffe. 1 Ngr. 
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets oder auf nachge- 
nannten Straßen wird von den beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an 
Durchgangsabgabe nur erhoben: 
A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der 
Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und 
links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über 
Myslowitz, oder endlich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Aus- 
schluß der Durchfuhr auf den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen- 
zügen), vom Center 5 Ngr. oder 177. Tr. 
B. Von Waaren, welche 
1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau Cbeide einge- 
schlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche 
2 rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb 
gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenz- 
linie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, 
und umgekehrt; ferner, welche 
3. über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern 
(beide Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom Centner 
27 Ngr. oder 83 Kr. 
C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich 
oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis
	        
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