Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(251) 
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Er— 
hebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle, 
3. die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur 
Durchfuhr, 
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung 
nach dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und 
Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zollcent— 
ner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Zollpfunden: 
935# — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 r — 1000 Württembergischen Pfunden, 
933/#% — 1000 Stachsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zollpfunde: 
14 — 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
28 — 25 Bagerischen Pfunden, 
2 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
14 15 Württembergischen Pfunden, 
14 — 15 Sachsischen (Dresdener) Pfunden; 
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und 
Zollcentner: 
36 — 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden, 
28 — 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden, 
2 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 — 37 Württembergischen Centnern zu 104 Pfunden, 
36 — 35 Sachsischen (Dresdener) Centnern zu 110 Pfunden. 
III. Werden Waaren unter Begleitscheincontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren- 
verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Ngr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Ngr. oder 31 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen, 
hinsichtlich der Leipziger Meßgebühren insonderheit aber in der Verordnung vom 2sten 
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