Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(# 252 ) 
December 1836 (Seite 339 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), 
enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
IV. a) 
b) 
Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte, oder nach dem Netto— 
gewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem 
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und 
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
Ist-die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig 
ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, 
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, 
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, 
Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto- 
gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde 
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. 
Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1. von allen verpackt tranfitirenden Gegenständen; 
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen 
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt; 
3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife aus- 
drücklich festgesetzt ist. 
Jc) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll 
nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimm- 
ten Sätzen berechnet. 
2. Gehen Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf= oder Strohmatten oder 
ähnlichem Material gepackt ein, so können, mit Ausnahme der Bestimmung 
bei Pos. 25. m. Abth. II., 4 Pfund vom Zollcentner für Tara gerechnet 
werden. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufge- 
führten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für 
einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage
	        
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