Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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& 4) Verordnung, 
die Ermäßigung der Gebühren für die amtliche, telegraphische Correspondenz 
innerhalb Sachsens betreffend; 
vom 15ten Januar 1853. 
Un den Behörden des Landes bei deren amtlicher Correspondenz vermehrte Gelegenheit 
zu Benutzung des Staatstelegraphen zu geben, hat mit Sr. Majestät Allerhöchster Ge- 
nehmigung das Finanzministerium beschlossen, die dermaligen, mittelst Allerhöchster Ver- 
ordnung vom 1 Zten September 1850 und Verordnung vom 27 sten November 1852 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 227 und vom Jahre 1852, 
Seite 319) festgesetzten Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens 
in nachstehender Weise zu ermäßigen und festzustellen: 
1. Für jede Sächsische Staatsdepesche (§ 14 der Allerhöchsten Verordnung vom 
1 3ten September 1850) sowie für jede von einer inländischen Behörde aufgegebene 
Depesche zwischen den Stationen Dresden, Leipzig, Chemnitz, Riesa und der dem- 
nächst zu eröffnenden Station Zwickau ist nur die Hälfte der ordnungsmäßigen Gebühr 
zu erheben, mithin: 
bis zu 20 Worten einschließlich — Thlr. 10 Ngr. — 
von 121 50 - —-20-—— 
-51 -10()- 1-—-— 
und für je 50 Worte zehn Neugroschen mehr. 
2. Die 8 1 gedachten Depeschen sind jederzeit mit dem Amtssiegel beziehendlich des 
Absenders oder der absendenden Behörde zu versehen. 
3. Im Uebrigen bleiben alle wegen der telegraphischen Correspondenz bisher ertheil— 
ten Bestimmungen — insbesondere auch die, die Gebührenfreiheit der Telegraphendienst— 
correspondenz und der Depeschen in Sicherheitspolizei- oder Criminaluntersuchungssachen 
betreffende Disposition im § 26 der Allerhöchsten Verordnung vom 1 3ten September 
1850 — in Kraft. 
4. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem isten Februar laufenden Jahres in 
Wirksamkeit. 
Dresden, den 1 5ten Januar 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt.
	        
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