Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
DZies Stück vom Jahre 1853.
& 8S) Verordnung,
die Mitwirkung der Grund= und Hypothekenbehörden bei Grundstücksgbtrennungen
zum Straßenbaue betreffend;
vom 24sten Januar 1853.
E— ist zu bemerken gewesen, daß bei Grundstücksabtrennungen zum Straßenbaue von
den damit beschäftigten Verwaltungsbehörden die wegen Verlautbarung solcher Veränder—
ungen in den Grund- und Hypothekenbüchern und wegen Wahrnehmung der Rechte dritter
Betheiligten zu nehmenden Rücksichten nicht immer gehörig beobachtet worden sind. «
Da nach den Bestimmungen des Gesetzes, die Grund- und Hypothekenbücher und das
Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843, § 15 Nr. 4 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 191) und der dazu gehörigen Ausführungsver-
ordnung vom 15ten Februar 1844, § 6 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1844, Seite 39) jede Verminderung, welche ein im Grund= und Hypothekenbuche ein-
getragenes Grundstück durch Veräußerung eines Theils des dazu gehörigen Grund und
Bodens erleidet, Kundbarmachung im Grund= und Hypothekenbuche erfordert, so muß
auch Dasjenige, was von dergleichen Grundstücken zur Anlegung von öffentlichen Straßen
oder Communieationswegen abgetreten wird, gleichviel, ob der Bau der Straße oder des
Communicationswegs dem Staatsfiscus, oder ob er einer Gemeinde oder einer Privat=
person obliegt, im Grund= und Hypothekenbuche vom Folium abgeschrieben werden.
Hieraus schon folgt die Nothwendigkeit der Benachrichtigung der Grund= und Hypotheken-
behörden von Grundstücksabtrennungen zum Straßenbaue, und ist es hierauf ohne Einfluß,
daß letztere nach & 4 Nr. 4 des Gesetzes über die Theilbarkeit des Grundeigenthums, vom
30sten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 256),
den in 9& 1), 3 dieses Gesetzes bestimmten Beschränkungen nicht unterworfen sind.
Aber auch in anderer Beziehung ist eine Mitwirkung der Grund= und Hypotheken=
behörden bei Grundstücksabtrennungen zum Straßenbaue nicht zu vermeiden. Erforderlich
ist dieselbe zwar nicht zum Zwecke einer Vertheilung der etwa auf dem Grundstücke haften-
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