Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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bemittelten Einwohner dieses Orts und der Umgegend bestimmten, von der Stadtgemeinde 
zu Burgstädt den Einlegern gegenüber zu vertretenden Sparcasse genehmigt und das vor— 
gelegte Regulativ für dieselbe unter Bewilligung der in den §§ 15, 16, 17 und 18 ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen mit der Wirkung bestätigt, daß dessen Inhalte in allen 
Punkten genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig 
vollzogen worden. 
Dresden, den 1 Oten Juni 1854. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Regulativ 
für die Sparcasse zu Burgstädt. 
ꝛc. ꝛc. 
15. Da es unmöglich ist, daß der Cassirer und die Deputirten jeden Einleger mit 
Zuverlässigkeit persönlich kennen, und Legitimationen der sich für Eigenthümer eingelegter 
Gelder oder Beauftragte derselben ausgebenden Personen, außer der Vorzeigung des Buchs 
zu erfordern, Weiterungen und Schwierigkeiten herbeiführen würde, welche mit der Natur 
und dem Zwecke des Instituts ganz unverträglich sind; so wird die Production des Buchs 
als genügende Legitimation nicht blos zum Ueberbringen von Einlagen, sondern auch zum 
Empfange von Capital- oder Zinszahlungen betrachtet, und die in dem Buche durch den 
Cassirer der Anstalt erfolgte und von zwei Deputationsmitgliedern signirte Abschreibung 
einer Zinsen- oder theilweisen Capitalzahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals 
die Rückgabe des Buchs, befreit die Casse von allen weiteren Ansprüchen. 
16. Ist einem Einleger sein Einlagebuch abhanden gekommen, so hat er davon 
baldmöglichst bei der Sparcassenexpedition Anzeige zu erstatten.
	        
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