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76) Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom öten October 1854.
ur Deckung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg
ist auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in ge-
dachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12ten October 184 1
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 9# 7, 8, 10, 11 und
13 bestimmten Sätzen, von denen jevoch die im § Sub b, c und d bemerkten Sätze, wie
für die Jahre 1852 und 1853 (vergl. die Verordnungen vom 20sten September 1852
und 1sten October 1853, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 291
und vom Jahre 1853, Seite 197) für dießmal ebenfalls wieder auf die Hälfte, mithin
auf resp. 1, 1## und 21x des von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe-
und Personalsteuersatzes, hiermit herabgesetzt werden, zu zahlen und es hat daher jeder
Beitragspflichtige nach § 19 der erstgedachten Verordnung den auf ihn fallenden Beitrag
bis zum ersten November dieses Jahres an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert
abzuführen.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1854 ausgesezt.
Dresden, am 5ten October 1854.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Schreyer.
Letzte Absendung: am sicten October 1851.