Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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76) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom öten October 1854. 
ur Deckung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg 
ist auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in ge- 
dachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12ten October 184 1 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 9# 7, 8, 10, 11 und 
13 bestimmten Sätzen, von denen jevoch die im § Sub b, c und d bemerkten Sätze, wie 
für die Jahre 1852 und 1853 (vergl. die Verordnungen vom 20sten September 1852 
und 1sten October 1853, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 291 
und vom Jahre 1853, Seite 197) für dießmal ebenfalls wieder auf die Hälfte, mithin 
auf resp. 1, 1## und 21x des von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe- 
und Personalsteuersatzes, hiermit herabgesetzt werden, zu zahlen und es hat daher jeder 
Beitragspflichtige nach § 19 der erstgedachten Verordnung den auf ihn fallenden Beitrag 
bis zum ersten November dieses Jahres an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert 
abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1854 ausgesezt. 
Dresden, am 5ten October 1854. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Schreyer. 
  
Letzte Absendung: am sicten October 1851.
	        
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