Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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3) in Kurhessen: 
die Stellen zu Rinteln, Nenndorf und Oldendorf. 
In Bezug auf diejenigen Amtsstellen, welche in Hannover, Oldenburg und Schaum— 
burg-Lippe zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen befugt sind, inglei- 
chen über welche Stellen Branntwein mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehen 
darf, wird besondere Bekanntmachung vorbehalten. 
Der Betrag der Uebergangsabgabe von dem aus Hannover, Oldenburg und Schaum- 
burg-Lippe nach den Sachsen mit umfassenden Staaten des engeren Steuervereins über- 
gehenden Biere und Branntweine ist übrigens von diesem Jahre an ganz derselbe, wie er 
in der Beilage A. II. und III. zu der oben angezogenen Verordnung vom 27 sten Decem- 
ber 1841 festgesetzt ist, nämlich: 
— Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. vom Sachsischen Centner Bier 
und 
6 — — vom Ohm zu zwei Sächsischen Eimern Branntwein bei 
506 Alkohol nach Tralles. 
Dresden, am 1 4ten Januar 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer.
	        
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