Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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schlagenden Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung 
von den Parteien schriftlich vorzutragen. Die Eingabe jeder Partei wird der Gegenpartei 
zu einer binnen vierzehn Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung mitgetheilt. 
Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem Gegentheile an- 
geführten Thatsachen für eingeräumt angesehen. Sind die Parteien über die factischen 
Umstände nicht einig und die vorhandenen Documente zu deren völliger Ermittelung nicht 
hinreichend, so geben die Schiedsrichter behufs einer von ihnen der einen oder anderen 
Partei auferlegten Beweisführung unter Vorzeichnung des Beweisthemas und Bestimmung 
der Beweisfrist die Sache an das Königliche Stadtgericht zu Dresden ab, welches nach 
den Regeln des gewöhnlichen Proceßverfahrens das Erforderliche unter gewöhnlicher 
Ladung der Parteien verfügt und die Sache bis nach Bekanntmachung und beziehendlich 
Purification des Productions= und nach Befinden Reproductions-Erkenntnisses fortstellt, 
sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der Hauptentscheidung zu- 
rückgiebt. 
# 40. Gegen die in Gemäßbeit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Ent= Unzulässigkeit 
scheidungen des Königlichen Stadtgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel * nniiun 
zulässig. « « 
841.DieVollstreckungschiedsrichterlicherAussprüchegehörtvordenordentlichenVollstreckuws 
Richter. 
Regierungscommissar. 
§ 42. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Gesellschaft wird ein Ernennung. 
Regierungscommissar bestellt. 
43. Derselbe hat das Recht: 
a) den Versammlungen des Ausschusses beizuwohnen und von den Verhandlungen 
des Directorii, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen 
desselben, fortwährende Kenntniß zu nehmen; 
b) die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse der Staats- 
regierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, ins- 
besondere aber solche Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche die zu verthei- 
lende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der Betriebsmittel zu 
erhöhen suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch 
zu verhindern; 
c) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus be- 
richtigt, die Abstimmung gehörig geleitet und Nichts beschlossen werde, was 
den Statuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erfor- 
derliche wahrzunehmen. 
1854. 8 
Wirkungskreis.
	        
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