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schlagenden Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung
von den Parteien schriftlich vorzutragen. Die Eingabe jeder Partei wird der Gegenpartei
zu einer binnen vierzehn Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung mitgetheilt.
Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem Gegentheile an-
geführten Thatsachen für eingeräumt angesehen. Sind die Parteien über die factischen
Umstände nicht einig und die vorhandenen Documente zu deren völliger Ermittelung nicht
hinreichend, so geben die Schiedsrichter behufs einer von ihnen der einen oder anderen
Partei auferlegten Beweisführung unter Vorzeichnung des Beweisthemas und Bestimmung
der Beweisfrist die Sache an das Königliche Stadtgericht zu Dresden ab, welches nach
den Regeln des gewöhnlichen Proceßverfahrens das Erforderliche unter gewöhnlicher
Ladung der Parteien verfügt und die Sache bis nach Bekanntmachung und beziehendlich
Purification des Productions= und nach Befinden Reproductions-Erkenntnisses fortstellt,
sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der Hauptentscheidung zu-
rückgiebt.
# 40. Gegen die in Gemäßbeit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Ent= Unzulässigkeit
scheidungen des Königlichen Stadtgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel * nniiun
zulässig. « «
841.DieVollstreckungschiedsrichterlicherAussprüchegehörtvordenordentlichenVollstreckuws
Richter.
Regierungscommissar.
§ 42. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Gesellschaft wird ein Ernennung.
Regierungscommissar bestellt.
43. Derselbe hat das Recht:
a) den Versammlungen des Ausschusses beizuwohnen und von den Verhandlungen
des Directorii, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen
desselben, fortwährende Kenntniß zu nehmen;
b) die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse der Staats-
regierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, ins-
besondere aber solche Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche die zu verthei-
lende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der Betriebsmittel zu
erhöhen suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch
zu verhindern;
c) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus be-
richtigt, die Abstimmung gehörig geleitet und Nichts beschlossen werde, was
den Statuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erfor-
derliche wahrzunehmen.
1854. 8
Wirkungskreis.