Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(73) 
Sparcassenordnung für Lunzenau. 
2c. 2c. 
8 11. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt nur an den Ueberbringer des Spar— 
cassenbuchs, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung desselben bereits bei der Casse 
angezeigt worden ist (§ 13) und die Casse ist für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch 
eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht ver- 
antwortlich. 
Einlagen, welche nicht über 5 Thlr. — — betragen, können an jedem Expeditionstage 
ohne vorherige Kündigung zurückgenommen werden. 
Dagegen ist bei Einlagen bis 25 Thlr. — — eine vierwöchentliche, bei Einlagen bis 
50 Thlr. — — und mehr, aber eine vierteljährliche Kündigung erforderlich. 
Abzahlungen auf Zinsen und Capital werden im Sparcassenbuche abgeschrieben, die 
völlige Aus= und Rückzahlung aber erfolgt nur gegen Zurückgabe des Sparassen- 
buchs selbst. 
2c. 2c. 
13. Kommt ein Sparcassenbuch auf irgend eine Weise abhanden, so hat der Eigen- 
thümer den erlittenen Verlust dem Sparcassendirector sobald als möglich anzuzeigen und 
es wird nun, dafern nicht die völlige Rückzahlung der Einlage schon vor der Anzeige er- 
folgt ist, der Verlust des Sparcassenbuchs im Peniger Wochenblatte bekannt gemacht 
und der Inhaber des Buchs aufgefordert, etwaige Ansprüche darauf binnen 3 Monaten 
geltend zu machen. 
Geschieht letzteres, so ist die Sache zur weiteren Erörterung zwischen beiden Theilen an 
das Gericht über Lunzenau abzugeben. Dafern sich aber Niemand meldet, so hat derjenige, 
welcher den Verlust des Sparcassenbuchs anzeigte, nach Ablauf obiger Frist das behauptete 
Eigenthum daran und den erlittenen Verlust desselben eidlich zu bestärken und erhält als- 
dann ein Duplicat ausgestellt, wodurch das Original-Sparcassenbuch ungültig wird. 
Für dieses Duplicat hat derselbe —. 2 Ngr. 5 Pf. zu erlegen und überdieß die 
vurch die öffentliche Bekanntmachung entstehenden Kosten zu tragen, auch gewährt ihm die 
Sparcasse keinerlei Ersatz, dafern vor Erstattung der ihm obliegenden Anzeige des Ver- 
lustes an den Inhaber des Sparcassenbuchs die Rückzahlung der Einlagen ganz oder theil- 
weise bereits erfolgt sein sollte. 
ꝛc. 2c. 
* 15. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in ven vorigen Stand nicht Statt. 
§ 16. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Spar- 
cassenbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch mag dadurch die Hülfsvoll= 
1854. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.