Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Z) Personen, welche mit der Zittau-Reichenberger oder der Löbau-Zittauer Gesell- 
schaft in einem nach Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden 
Contractsverhältnisse stehen; 
d) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesell- 
schafter der dem Directorium bereits angehörigen Mitglieder. 
& 67. Das vom Ausschusse gewählte Directorialmitglied hat, im Falle der Wahl- 
annahme, vor Antritt des Amtes fünf Actien der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft 
und fünf Actien der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft, wobei, was letztere betrifft, vier 
Actien Lit. B. einer Actie Lit. A. gleich geachtet werden, unter Zurückbehaltung der 
Dividendenscheine, bei der Hauptcasse niederzulegen. 
§ 68. Die Dauer der Function des von der Staatsregierung ernannten Directors 
hängt von der Bestimmung der ersteren ab, wogegen aller zwei Jahre am letzten Juni eines 
der von den Ausschüssen erwählten Directorialmitglieder sein Amt niederzulegen hat. 
Sofort nach Bildung der Zittau-Reichenberger Gesellschaft und erfolgter Wahl eines 
Ausschusses für selbige, wird die Stelle des einen Directorialmitgliedes durch den Ausschuß 
der Zittau-Reichenberger Gesellschaft mittelst Wahl besetzt. Bei künftigen regelmäßigen 
Erledigungen erfolgt die Wahl abwechselnd von den Ausschüssen der beiden betheiligten 
Gesellschaften und zwar zuerst wieder am 30sten Juni 1856 durch den Ausschuß der 
Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft. 
Die ausgeschiedenen Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar. 
§& 69. Während der Amtsführung kann jeder der zwei vom Ausschusse gewählten 
Direetoren seine Stelle freiwillig niederlegen, wenn er zwei Monate zuvor solche bei dem 
Vorsitzenden des Ausschusses, von welchem seine Wahl erfolgt ist, schriftlich gekündigt hat, 
darf aber bis zum wirklichen Austritte den ihm obliegenden Geschäften bei Verlust der ihm 
auf das laufende Jahr zukommenden Remuneration sich nicht entziehen. Eine gleichzeitige 
Kündigung Seiten der beiden Directoren ist nicht zulässsig, sondern es muß zwischen der 
zuerst erfolgenden Kündigung und der später eintretenden ein Zeitraum von zwei Monaten 
inneliegen. Der Ausschuß ist berechtigt, von diesen zweimonatlichen Kündigungsfristen zu 
dispensiren. 
6 70. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion, durch den Eintritt einer 
der § 66 bemerkten Behinderungsursachen oder durch freiwilligen Entschluß entstehen, sind 
sofort durch den betreffenden Ausschuß wieder zu ersetzen und es tritt das neugewählte Di- 
rectorialmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
Annahme der 
Wahl. 
Amtsdauer. 
Austritt. 
Vacanzen. 
&# 71. Sämmtliche Directoren haben, so weit nicht die Statuten etwas Anderes fest= Gleichstellung. 
setzen, gleiche Pflichten und gleiche Rechte.
	        
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