(85 )
Z) Personen, welche mit der Zittau-Reichenberger oder der Löbau-Zittauer Gesell-
schaft in einem nach Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden
Contractsverhältnisse stehen;
d) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesell-
schafter der dem Directorium bereits angehörigen Mitglieder.
& 67. Das vom Ausschusse gewählte Directorialmitglied hat, im Falle der Wahl-
annahme, vor Antritt des Amtes fünf Actien der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft
und fünf Actien der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft, wobei, was letztere betrifft, vier
Actien Lit. B. einer Actie Lit. A. gleich geachtet werden, unter Zurückbehaltung der
Dividendenscheine, bei der Hauptcasse niederzulegen.
§ 68. Die Dauer der Function des von der Staatsregierung ernannten Directors
hängt von der Bestimmung der ersteren ab, wogegen aller zwei Jahre am letzten Juni eines
der von den Ausschüssen erwählten Directorialmitglieder sein Amt niederzulegen hat.
Sofort nach Bildung der Zittau-Reichenberger Gesellschaft und erfolgter Wahl eines
Ausschusses für selbige, wird die Stelle des einen Directorialmitgliedes durch den Ausschuß
der Zittau-Reichenberger Gesellschaft mittelst Wahl besetzt. Bei künftigen regelmäßigen
Erledigungen erfolgt die Wahl abwechselnd von den Ausschüssen der beiden betheiligten
Gesellschaften und zwar zuerst wieder am 30sten Juni 1856 durch den Ausschuß der
Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft.
Die ausgeschiedenen Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar.
§& 69. Während der Amtsführung kann jeder der zwei vom Ausschusse gewählten
Direetoren seine Stelle freiwillig niederlegen, wenn er zwei Monate zuvor solche bei dem
Vorsitzenden des Ausschusses, von welchem seine Wahl erfolgt ist, schriftlich gekündigt hat,
darf aber bis zum wirklichen Austritte den ihm obliegenden Geschäften bei Verlust der ihm
auf das laufende Jahr zukommenden Remuneration sich nicht entziehen. Eine gleichzeitige
Kündigung Seiten der beiden Directoren ist nicht zulässsig, sondern es muß zwischen der
zuerst erfolgenden Kündigung und der später eintretenden ein Zeitraum von zwei Monaten
inneliegen. Der Ausschuß ist berechtigt, von diesen zweimonatlichen Kündigungsfristen zu
dispensiren.
6 70. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion, durch den Eintritt einer
der § 66 bemerkten Behinderungsursachen oder durch freiwilligen Entschluß entstehen, sind
sofort durch den betreffenden Ausschuß wieder zu ersetzen und es tritt das neugewählte Di-
rectorialmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.
Annahme der
Wahl.
Amtsdauer.
Austritt.
Vacanzen.
71. Sämmtliche Directoren haben, so weit nicht die Statuten etwas Anderes fest= Gleichstellung.
setzen, gleiche Pflichten und gleiche Rechte.