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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Oie Stück vom Jahre 1855.
EREEEEE
35) Bekanntmachung
der Entscheidung eines Zweifels bei Ausführung des Gesetzes vom öten November
1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend;
vom 31sten Mai 1855.
Ns 10 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen
betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben
Jahre Seite 190) tritt an die Stelle der gerichtlichen Confirmation, welche in Ansehung
der Verträge wegen Ueberlassung des Abbaues von Steinkohlenlagern und unterirdisch abzu-
bauenden Braun= und Erdkohlenlagern durch die Mandate vom 1 Oten September 1822 und
(für die Oberlausitz) vom 2ten April 1830 dG& 3, 23, 29 (Gesetzsammlung vom Jahre
1822, Seite 413 und vom Jahre 1830, Seite 22 fg.) vorgeschrieben ist, Eintragung
in das Grund= und Hypothekenbuch, welche, der Natur des Gegenstandes und § 169 fg.
des angeführten Gesetzes vom 6ten November 1843 entsprechend, in der ersten Rubrik des
betreffenden Grundstücksfoliums zu bewirken ist.
Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf denjenigen Vertrag, durch welchen der Be-
sitzer des Grundstücks den Abbau der unter demselben befindlichen Steinkohlen, Braun-
oder Erdkohlen einem Anderen überläßt und diese solchergestalt in rechtlicher Beziehung auf-
bören, Zubehörung des Grundstücks zu sein, und erstreckt sich keineswegs auf nachherige
Veräußerungen des durch jenen Vertrag zur Entstehung gekommenen, vom Besitze des
Grundstücks getrennten Abbaurechts. Dergleichen Veränderungen eignen sich nicht zur Ver-
lautbarung im Grund= und Hypothekenbuche, es wäre denn, daß für ein Steinkohlen-,
Braunkohlen= oder Erdkohlenabbaurecht von beträchtlichem Umfange und Werthe ein selb-
ständiges Folium im Grund= und Hypothekenbuche angelegt worden wäre, wie unter An-
wendung der Bestimmung im zweiten Satze §. 14 des Gesetzes vom 6ten November 1843
mit Genehmigung des Justizministeriums, welche dazu nach § 4 der Ausführungsverord-
nung vom 15ten Februar 1844 vorher einzuholen ist, nach Umständen geschehen kann.
Da solchenfalls die Anlegung eines Foliums für ein solches Befugniß zu dem Zwecke und
mit der Wirkung geschieht, daß letzteres nunmehr in Bezlehung auf Veräußerung und Ver-
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