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MÆ 45) Verordnung,
das Verbot der Zahlung mit fremdem Papiergelde in Stücken unter zehn Thalern
betreffend;
vom Sten Juli 1855.
Wan Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
240. 20. 2c.
finden Uns auf Grund von § 14 des Gesetzes vom 20sten Juli 1840 bewogen, zu ver-
ordnen, wie folgt:
1. Fremdes Papiergeld darf, insoweit die einzelnen Stücke desselben auf geringere
Werthsbeträge als zehn Thaler im Vierzehnthalerfuße lauten, zu Zahlungen nicht gebraucht
werden. Der Umtausch solchen fremden Papiergeldes gegen Königlich Sächsisches, oder
im Verkehre zugelassenes Geld, unterliegt diesem Verbote nicht.
§ 2. Dem fremden Papiergelde gleich geachtet werden die in einem fremden Staate,
sei es vom Staate selbst oder von Corporationen, Gesellschaften oder Privaten ausgegebe-
nen Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldver=
schreibungen.
3. Wer dergleichen fremdes Papiergeld (§ 1 und 2) zu Leistung von Zahlungen
ausgiebt, oder anbietet, verfällt in eine polizeiliche Geldstrafe bis zu funfzig Thalern.
& 4. Das Verbot tritt mit dem 1 sten Januar 1856 in Kraft. Wir behalten Uns
jedoch vor, die nach Maaßgabe besonderer Verhältnisse etwa erforderlich werdenden Aus-
nahmen, sowie die Zulassung einzelner Gattungen fremden Papiergeldes in Folge von
Verabredungen mit auswärtigen Regierungen durch besondere Verordnung zu bestimmen.
Dresden, den Sten Juli 1855.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
« Johann Heinrich August Behr.
46) Verordnung,
den Milzbrand betreffend;
vom 7ten Juli 1855.
M Rücksicht auf die erheblichen Gefährdungen, welche aus der bei allen Hausthieren
vorkommenden Krankheit des Milzbrandes — hin und wieder auch unter dem Namen:
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