Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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& 4. Wer vom Könige zum Friedensrichter berufen ist, hat sich binnen acht Tagen 
vom Empfange der desfallsigen Benachrichtigung an über Annahme oder Ablehnung des ihm 
übertragenen Amtes schriftlich zu erklären. 
Erfolgt die Annahme, so bleibt die Ernennung regelmäßig für den Zeitraum von sechs 
Jahren in Wirksamkeit. 
Die Friedensrichter können jedoch ebensowohl nach Ablauf dieses Zeitraums für die 
gleiche Zeitdauer von Neuem ernannt, als auch ihrer Stellung durch Königliche Ent- 
schließung schon früher enthoben werden. 
Von selbst erlischt das friedensrichterliche Amt bei den dasselbe bekleidenden vormaligen 
Gerichtsinhabern durch Veräußerung des betreffenden, im Gerichtssprengel gelegenen Be- 
sitzthums, bei den anderen Friedensrichtern mit Verlegung des wesentlichen Wohnsitzes 
außerhalb des Gerichtssprengels. Will ein Friedensrichter auf die von ihm angenommene 
Stellung als solcher vor Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode freiwillig Verzicht leisten, 
was ihm auch ohne Angabe von Gründen jederzeit frei steht, so hat er solches drei Monate 
vor dem Zeitpunkte der beabsichtigten Niederlegung des Amtes bei der Bezirksamtshaupt- 
mannschaft anzuzeigen. Mit dem angegebenen Zeitpunkte erlischt sodann die Function 
von selbst. 
5. Die Friedensrichter sind obrigkeitliche Personen und in dieser ihrer Eigenschaft 
dem Amtshauptmanne des Bezirks untergeordnet, dem Gerichtsamte aber für den ganzen 
Bereich seiner polizeilichen und gemeindeobrigkeitlichen Amtsthätigkeit zur Seite gestellt und 
dazu berufen, bei Handhabung der gesetzlichen Ordnung innerhalb des Gerichtssprengels 
theils unterstützend, theils selbstständig mitzuwirken. 
Ausgenommen von der friedensrichterlichen Wirksamkeit sind die im Gerichtssprengel 
gelegenen Städte, in denen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, auch wenn das 
Gerichtsamt innerhalb derselben obrigkeitliche Rechte auszuüben haben sollte. 
§ 6. Das nach § 5 den Friedensrichtern zustehende Befugniß zur Mitwirkung bei 
den Geschäften der obrigkeitlichen und der Polizeiverwaltung erstreckt sich zwar an und 
für sich auf alle Zweige der letzteren. Sie haben jedoch ihre Aufmerksamkeit und Fürsorge 
zunächst und vorzugsweise denjenigen Theilen der Sicherheits= und Wohlfahrtspolizeipflege 
zu widmen, wolche 
die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und die Abwehr von Frie- 
densstörungen, 
die Veranstaltungen für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums, 
das örtliche und Bezirksarmenwesen, 
den Zustand nicht fiscalischer öffentlicher Gommunieationswege, 
die öffentliche Sittlichkeit, 
die Nahrungs= und Erwerbsverhältnisse der arbeitenden Volksclassen,
	        
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