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& 4. Wer vom Könige zum Friedensrichter berufen ist, hat sich binnen acht Tagen
vom Empfange der desfallsigen Benachrichtigung an über Annahme oder Ablehnung des ihm
übertragenen Amtes schriftlich zu erklären.
Erfolgt die Annahme, so bleibt die Ernennung regelmäßig für den Zeitraum von sechs
Jahren in Wirksamkeit.
Die Friedensrichter können jedoch ebensowohl nach Ablauf dieses Zeitraums für die
gleiche Zeitdauer von Neuem ernannt, als auch ihrer Stellung durch Königliche Ent-
schließung schon früher enthoben werden.
Von selbst erlischt das friedensrichterliche Amt bei den dasselbe bekleidenden vormaligen
Gerichtsinhabern durch Veräußerung des betreffenden, im Gerichtssprengel gelegenen Be-
sitzthums, bei den anderen Friedensrichtern mit Verlegung des wesentlichen Wohnsitzes
außerhalb des Gerichtssprengels. Will ein Friedensrichter auf die von ihm angenommene
Stellung als solcher vor Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode freiwillig Verzicht leisten,
was ihm auch ohne Angabe von Gründen jederzeit frei steht, so hat er solches drei Monate
vor dem Zeitpunkte der beabsichtigten Niederlegung des Amtes bei der Bezirksamtshaupt-
mannschaft anzuzeigen. Mit dem angegebenen Zeitpunkte erlischt sodann die Function
von selbst.
5. Die Friedensrichter sind obrigkeitliche Personen und in dieser ihrer Eigenschaft
dem Amtshauptmanne des Bezirks untergeordnet, dem Gerichtsamte aber für den ganzen
Bereich seiner polizeilichen und gemeindeobrigkeitlichen Amtsthätigkeit zur Seite gestellt und
dazu berufen, bei Handhabung der gesetzlichen Ordnung innerhalb des Gerichtssprengels
theils unterstützend, theils selbstständig mitzuwirken.
Ausgenommen von der friedensrichterlichen Wirksamkeit sind die im Gerichtssprengel
gelegenen Städte, in denen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, auch wenn das
Gerichtsamt innerhalb derselben obrigkeitliche Rechte auszuüben haben sollte.
§ 6. Das nach § 5 den Friedensrichtern zustehende Befugniß zur Mitwirkung bei
den Geschäften der obrigkeitlichen und der Polizeiverwaltung erstreckt sich zwar an und
für sich auf alle Zweige der letzteren. Sie haben jedoch ihre Aufmerksamkeit und Fürsorge
zunächst und vorzugsweise denjenigen Theilen der Sicherheits= und Wohlfahrtspolizeipflege
zu widmen, wolche
die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und die Abwehr von Frie-
densstörungen,
die Veranstaltungen für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums,
das örtliche und Bezirksarmenwesen,
den Zustand nicht fiscalischer öffentlicher Gommunieationswege,
die öffentliche Sittlichkeit,
die Nahrungs= und Erwerbsverhältnisse der arbeitenden Volksclassen,