Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(176 ) 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausge— 
fertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, den bten Juli 1855. 
Königlich Sächsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten. der Justiz. 
Frhr. v. Beust. LS Dr. Zschinsky. 
  
A 63) Bekanntmachung, 
die zum Behufe der Contrasignatur der neuen Aprocentigen Staatsschuldencassen— 
scheine dem Staatsschuldenbuchhalter Vermann gewährte Aushülfe betreffend; 
vom 15ten August 1855. 
Zu schnellerer Förderung der Vollendung der dem Gesetze vom 13ten dieses Monats 
gemäß zu creirenden neuen 4procentigen Staatsschuldencassenscheine ist für angemessen 
befunden worden, den bei der Staatsschuldenbuchhalterei angestellten Calculator 
Karl Gottlob Weber 
aushülfsweise dem Buchhalter Vermann beizugeben und mit der abwechselnd zu bewirkenden 
Contrasignatur der Schuldscheine, sowie der Talons zu beauftragen. 
Es wird daher Solches nach § 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834 zu 
Jedermanns Nachachtung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 15ten August 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
  
Letzte Absendung: am 25sten August 1855.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.