177 )
Gesetz-und Verormnungstlat
für das Königreich Sachsen,
13 Stück vom Jahre 1855.
— ——
64) Verordnung,
die Publication des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung stehender
Gesetze betreffend;
vom 13ten August 1855.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 1c. 2c.
haben für nöthig befunden, das Criminalgesetzbuch vom 30sten März 1838 sammt dem
Gesetze, die Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April
1838, einer Revision unterwerfen zu lassen.
Nachdem in Folge dessen
1) ein Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen,
2) ein Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit
zusammenhängende Vergehen betreffend,
3) ein Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige da-
mit zusammenhängende Vergehen betreffend,
bearbeitet worden, machen Wir unter Zustimmung Unserer getreuen Stände diese Gesetze
hierdurch öffentlich bekannt und bestimmen zugleich über deren Anwendung Folgendes:
& 1. Der Zeitpunkt, mit welchem die drei gedachten Gesetze in Kraft treten sollen,
wird von Unserem Justizministerium durch Verordnung bestimmt werden.
Von diesem Zeitpunkte an tritt das Criminalgesetzbuch vom 30sten März 1838
sammt allen auf dasselbe bezüglichen Gesetzen und Verordnungen, sowie das Gesetz, die
Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April 1838,
außer Kraft.
#s. Gleichzeitig mit oberwähnten Gesetzen wird ein neues Militärstrafgesetzbuch
verkündigt.
& 3. Neben den gedachten neuen Gesetzen bleiben noch ferner bis auf Weiteres
in Kraft:
1855. 31