Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

177 ) 
Gesetz-und Verormnungstlat 
für das Königreich Sachsen, 
13 Stück vom Jahre 1855. 
  
— —— 
64) Verordnung, 
die Publication des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung stehender 
Gesetze betreffend; 
vom 13ten August 1855. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 2c. 
haben für nöthig befunden, das Criminalgesetzbuch vom 30sten März 1838 sammt dem 
Gesetze, die Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April 
1838, einer Revision unterwerfen zu lassen. 
Nachdem in Folge dessen 
1) ein Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen, 
2) ein Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit 
zusammenhängende Vergehen betreffend, 
3) ein Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige da- 
mit zusammenhängende Vergehen betreffend, 
bearbeitet worden, machen Wir unter Zustimmung Unserer getreuen Stände diese Gesetze 
hierdurch öffentlich bekannt und bestimmen zugleich über deren Anwendung Folgendes: 
& 1. Der Zeitpunkt, mit welchem die drei gedachten Gesetze in Kraft treten sollen, 
wird von Unserem Justizministerium durch Verordnung bestimmt werden. 
Von diesem Zeitpunkte an tritt das Criminalgesetzbuch vom 30sten März 1838 
sammt allen auf dasselbe bezüglichen Gesetzen und Verordnungen, sowie das Gesetz, die 
Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April 1838, 
außer Kraft. 
#s. Gleichzeitig mit oberwähnten Gesetzen wird ein neues Militärstrafgesetzbuch 
verkündigt. 
& 3. Neben den gedachten neuen Gesetzen bleiben noch ferner bis auf Weiteres 
in Kraft: 
1855. 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.