Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(AII ) 
  
Stadt, 
Sparaasse . 
Milch — welches Maaß bei deren Verkauf- angewendet werden soll 
Militärbeamte, im Offiziersrange stehende, — Gesetz über Sicherstellung 
des bei deren Verehelichung erforderlichen Vermögens 
Militärdienste, fremdländische, — Verbot wider Werbungen fir Fbis 
in hiesigen Landen 
Militärstrafgesetzbuch für das Königreich Sachsen 
— Publicationsverordnung hierzu 
— Inhaltsverzeichniß dazu. . . 
Milzbrand — Verbot wider den Genuß des Fleisches und Gebrauch der 
Häute der mit dieser Seuche behaftet gewesenen Hausthiere . 
Mitgift der Chefrauen — Rechtssatz über deren Zuruckgabe und d Verzins- 
ung nach getrennter Ehe 
Mühlenverein zu Wildenhain, s. Wildenhain. 
Münzwesen — Verbot der Zahlung mit freem Papiergelde in Stücken 
unter zehn Thalern ...... 
Munition, zum Gebrauche im Kriege bestimmte, — Verbot wider deren 
Ausfuhr aus dem Kenigeiche Sachsen in Länder, welche nicht zum 
deutschen Bunde gehören . 
Meißen, — Bestätigung der revidirten Statuten für die dasige 
N. 
Na chdruck — Zusatzvertrag zu der mit der Königl. Großbritannischen Re- 
gierung abgeschlossenen Convention vom 13ten Mai 1846 über den 
gegenseitigen Schutz der Autorenrechte gegen selbigen 
Herzogthum, — Einführung einer Branntweinsteuer darin und 
Verkehr mit Branntwein zwischen diesem Herzogthume und den an- 
grenzenden Zollvereinsstaaten . 
— llebergangsstraßen und Steuerstellen für den desfallsigen Verkehr . 
Naturkunde — Bestätigung des Vereins dafür in der Lößnitz 
Neusalza, erbländischer evangelischer Pfarrbezirk, — welcher Pfarrei der 
katholischen Kirche die daselbst wohnenden kutholischen Flubenzge 
nossen zugewiesen worden sind . 
Nassau, 
O. 
Oesterreich, Kaiserreich, — Uebereinkunft mit der dasigen Regierung über 
die Ausdehnung der wegen Auslieferung von politischen und ge— 
meinen Verbrechern auf dem deutschen Bundesgebiete unter dem 
18ten August 1836 und dem 26sten Januar 1854 gefaßten Bun— 
desbeschlüsse auf dessen nicht zum deutschen Bunde gehörige Kron— 
länder 
— — Uebereinkunst mit der dasigen Regierung zu Verhütung von 
Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfreveln auf den beiverseitigen Ge- 
bieten 
Oesterreichisch-Deutscher Telegraphenverein — Abschluß eines 
Nachtragsvertrags zu dem die Bildung des genannten Vereins be— 
treffenden Vertrage vom 25sten Juli 1850 
— Zusammenstellung der dießfallsigen Ergänzungen und Abänderungen 
  
  
Tag. 
21 Juli 
12 Dec. 
4 Juli 
20 Nov. 
11 Aug. 
13 Aug. 
7 Julie 
31 März 
8 Juli 
29 März 
5 Dec. 
15 Nop. 
* * 
21 Juli 
17 Aug. 
  
  
Seite. 
121 fg. 
657 
113 fg. 
644 
533 fg. 
531fg. 
586 
117 fg. 
53 
117 
41 
648 fg. 
639 fg. 
640 
124 
526 
3fg. 
637 fg. 
642 fg. 
  
Paragraph.
	        
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