Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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1) um die Hälfte, 
a) wenn der Dieb bei der Entwendung von Holz, Feld= oder Garten-Erzeugnissen 
oder Gras eines zu diesem Zwecke mitgebrachten, das Abmachen oder Aus- 
graben fördernden eisernen Werkzeugs, bei der Entwendung von Wild oder 
Fischen einer Windbüchse, einer Schlinge, eines Netzes oder künstlichen Köders 
sich bedient hat, 
b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage begangen worden ist, 
c) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Handwagens, eines 
Handschlittens, eines Schiebebocks oder eines Karrens bedient hat, 
d) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Begehung des ver- 
übten Verbrechens sich verabredet und dasselbe gemeinschaftlich ausgeführt 
haben, 
2) nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte, 
a) wenn bereits gefälltes Holz oder bereits vom Boden getrennte Feld= oder 
Garten-Erzeugnisse oder bereits gemähtes Gras, ferner bereits gepflücktes oder 
sonst abgebrachtes Obst, bereits gestochener Rasen, schon aufbereiteter Torf, be- 
reits gebrochene Steine oder schon gegrabener Lehm, Kies, Sand oder der- 
gleichen entwendet worden; vorausgesetzt, daß diese Gegenstände noch nicht in 
den Gewahrsam des Berechtigten gebracht sind, 
b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübt 
worden ist, 
F0) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhrwerks 
bedient hat, 
d# wenn Wild aus Wildgärten oder sonstigen eingeschlossenen Räumen, oder 
wenn Fische aus Teichen oder anderen, jedoch nicht verschlossenen Fischhältern 
entwendet worden sind. Das Ablassen von Teichen ist hierbei als Erschwer- 
ungsgrund innerhalb des Strafmaaßes zu berücksichtigen. 
3)0 nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache, 
àa) wenn die Entwendung von den zur Aufsicht angestellten Personen verübt 
worden ist, 
b) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe gestohlen hat, sei es 
auch, daß er erst ihre vorherige Verarbeitung zu diesem Zwecke beabsichtigte, 
C) wenn der Dieb, dafern er von dem Eigenthümer oder den zum Forst-, Flur- 
oder Wasserschutz verpflichteten oder beauftragten Personen auf der That be-
	        
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