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1) um die Hälfte,
a) wenn der Dieb bei der Entwendung von Holz, Feld= oder Garten-Erzeugnissen
oder Gras eines zu diesem Zwecke mitgebrachten, das Abmachen oder Aus-
graben fördernden eisernen Werkzeugs, bei der Entwendung von Wild oder
Fischen einer Windbüchse, einer Schlinge, eines Netzes oder künstlichen Köders
sich bedient hat,
b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage begangen worden ist,
c) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Handwagens, eines
Handschlittens, eines Schiebebocks oder eines Karrens bedient hat,
d) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Begehung des ver-
übten Verbrechens sich verabredet und dasselbe gemeinschaftlich ausgeführt
haben,
2) nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte,
a) wenn bereits gefälltes Holz oder bereits vom Boden getrennte Feld= oder
Garten-Erzeugnisse oder bereits gemähtes Gras, ferner bereits gepflücktes oder
sonst abgebrachtes Obst, bereits gestochener Rasen, schon aufbereiteter Torf, be-
reits gebrochene Steine oder schon gegrabener Lehm, Kies, Sand oder der-
gleichen entwendet worden; vorausgesetzt, daß diese Gegenstände noch nicht in
den Gewahrsam des Berechtigten gebracht sind,
b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübt
worden ist,
F0) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhrwerks
bedient hat,
d# wenn Wild aus Wildgärten oder sonstigen eingeschlossenen Räumen, oder
wenn Fische aus Teichen oder anderen, jedoch nicht verschlossenen Fischhältern
entwendet worden sind. Das Ablassen von Teichen ist hierbei als Erschwer-
ungsgrund innerhalb des Strafmaaßes zu berücksichtigen.
3)0 nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache,
àa) wenn die Entwendung von den zur Aufsicht angestellten Personen verübt
worden ist,
b) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe gestohlen hat, sei es
auch, daß er erst ihre vorherige Verarbeitung zu diesem Zwecke beabsichtigte,
C) wenn der Dieb, dafern er von dem Eigenthümer oder den zum Forst-, Flur-
oder Wasserschutz verpflichteten oder beauftragten Personen auf der That be-