Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Tage 
Gefäng- 
niß. 
Geld. 
  
Thlr. 
– 
Ngr. 
  
bis 
7) Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz= oder Torf- 
haufen einreißt oder umwirft, mit 
Art. 9. 
Sonstige Vergehungen in Hinsicht auf Forst-, Feld= und Gartencultur. 
1) Wer ohne Befugniß über fremde Grundstücke reitet oder fährt, 
oder den Pflug daselbst wendet, mit 
bis 
2)) Ist durch Handlungen der vorstehenden Art oder burch unbe— 
fugtes Betreten solcher Grundstücke ein Schade angerichtet wor— 
den, so kann die Strafe ansteigen bis .. . 
3) Wer unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Un— 
kraut oder Abfälle anderer Art abwirft oder ausschüttet mit 
bis 
4) Wer eine Anweisung zum Achrenlesen erhalten hat und solche 
an Andere abtritt, mit 
5) Wer unbefugter Weise auf landwirthschaftlichen Grundstücken 
oder im Walde oder in gefahrbringender Nähe des letzteren 
Feuer anzündet oder ein befugter Weise angemachtes beim Weg— 
gehen nicht auslöscht, mit 
bis 
6) Wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fort- 
schaffung von Feld= oder Garten-Erzeugnissen, von Obst oder 
Gras geeignet sind, auf fremden Feld= oder Gartengrundstücken 
betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, 
mit Gefängniß bis 
Art. 10. 
Hutungsvergehen. 
1) Wer unbefugter Weise Pferde, Rindvieh, Schweine oder Schaafe 
auf fremden Grundstücken hütet, treibt oder laufen läßt, nach 
  
  
  
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