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Tage
Gefäng-
niß.
Geld.
Thlr.
–
Ngr.
bis
7) Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz= oder Torf-
haufen einreißt oder umwirft, mit
Art. 9.
Sonstige Vergehungen in Hinsicht auf Forst-, Feld= und Gartencultur.
1) Wer ohne Befugniß über fremde Grundstücke reitet oder fährt,
oder den Pflug daselbst wendet, mit
bis
2)) Ist durch Handlungen der vorstehenden Art oder burch unbe—
fugtes Betreten solcher Grundstücke ein Schade angerichtet wor—
den, so kann die Strafe ansteigen bis .. .
3) Wer unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Un—
kraut oder Abfälle anderer Art abwirft oder ausschüttet mit
bis
4) Wer eine Anweisung zum Achrenlesen erhalten hat und solche
an Andere abtritt, mit
5) Wer unbefugter Weise auf landwirthschaftlichen Grundstücken
oder im Walde oder in gefahrbringender Nähe des letzteren
Feuer anzündet oder ein befugter Weise angemachtes beim Weg—
gehen nicht auslöscht, mit
bis
6) Wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fort-
schaffung von Feld= oder Garten-Erzeugnissen, von Obst oder
Gras geeignet sind, auf fremden Feld= oder Gartengrundstücken
betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können,
mit Gefängniß bis
Art. 10.
Hutungsvergehen.
1) Wer unbefugter Weise Pferde, Rindvieh, Schweine oder Schaafe
auf fremden Grundstücken hütet, treibt oder laufen läßt, nach
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