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Anzeige gebracht hat. Kommt es zur Veräußerung, so gebührt dem Letzteren der nach
der Ersatzleistung verbleibende Ueberrest des Erlöses.
Art. 25.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafproceßordnung.
Insoweit nicht in diesem Gesetze in Ansehung der in demselben erwähnten strafbaren
Handlungen besondere Bestimmungen enthalten sind, treten die im Strafgesetzbuche und in
der Strafproceßordnung getroffenen Bestimmungen ein.
Namentlich leidet auf die in diesem Gesetze erwähnten Entwendungen die im zweiten
Abschnitte des Art. 17 des Strafgesetzbuchs wegen Verwandlung der die Dauer von sechs
Monaten erreichenden Gefängnißstrafen in Arbeitshaus, sowie wegen Verbüßung geringerer
Gefängnißstrafen im Gerichtsgefängnisse getroffene Bestimmung ebenfalls Anwendung.
Auch können die nach diesem Gesetze aufzuerlegenden Gefängnißstrafen unter den im Straf-
gesetzbuche angegebenen Voraussetzungen und Beschränkungen geschärft und, wo eine solche
Schärfung nicht eintritt, nach Maaßgabe des Art. 25 des Strafgesetzbuchs abgekürzt wer-
den. Die im Art. 24 des Strafgesetzbuchs gestattete Verwandlung der Gefängnißstrafe
in körperliche Züchtigung findet wegen der in dem ersten Capitel dieses Gesetzes erwähnten
Verbrechen auch dann Statt, wenn der Verbrecher wegen desselben oder eines gleichartigen
Verbrechens nur erst einmal Freiheits= oder Handarbeitsstrafe erlitten hat.
Sind die nach Art. 8, 9, 10, 11 und 13 dieses Gesetzes verwirkten oder zuerkann-
ten Geldstrafen nach Art. 2 8 des Strafgesetzbuchs in Gefängniß zu verwandeln, so ist
hierbei ein Tag Gefängniß einer Geldstrafe von 6 Groschen gleich zu achten.
Bei der Verwandlung von Gefängnißstrafen in Handarbeit ist der Richter an die im
zweiten Abschnitte des Art. 2 3 des Strafgesetzbuchs enthaltene Beschränkung, daß in jedem
einzelnen Falle die Strafarbeit sich nicht über die Dauer von vier Wochen erstrecken darf,
nicht gebunden, wohl aber an die übrigen Bestimmungen des gedachten Artikels.
Art. 26.
Anwendung specieller Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.
Von den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs leiden der zweite Absatz des
Art. 273, ferner Art. 274, 275, 278, 279, 280, 292, 293, 294, 295 (vergl.
jedoch Art. 21 dieses Gesetzes), 299 (vergl. jedoch Art. 1 8 dieses Gesetzes), 301, 302,
30 3 und 330 auf Entwendungen der in diesem Gesetze gedachten Art ebenfalls Anwend-
ung, wodurch jedoch die Anwendung der im Art. 22 dieses Gesetzes getroffenen Bestimm-
ungen, wenn die Strafe das daselbst angegebene Maaß nicht übersteigt, nicht ausgeschlossen
wird.
Dem Ersatze ist bei den im ersten Absatze des Art. 1 angedrohten absoluten Strafen
eine strafmindernde Wirkung (Art. 298 des Strafgesetzbuchs) nicht beizulegen. Im
1855. 48