der Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag auf Untersuchung wegen jedes dieser Ver—
brechen bei dem nach Obigem für dasselbe zuständigen Bezirksgerichte oder wegen aller dieser
Verbrechen bei mehreren oder bei einem und bei welchen oder welchem der an sich zu—
ständigen Bezirksgerichte stellen will.
Ist wegen eines oder einiger Verbrechen bereits bei einem oder mehreren Bezirks-
gerichten die Untersuchung eröffnet, und es kommen Verbrechen desselben Angeschuldigten
zur Anzeige, welche zur Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts gehören, so hängt es
gleichfalls von der Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag wegen der später angezeigten
Verbrechen bei dem an sich zuständigen Bezirksgerichte oder aber bei dem oder beziehendlich
bei einem von den Bezirksgerichten, bei welchen bereits eine Untersuchung gegen den Ange-
schuldigten anhängig ist, stellen will.
Art. 54.
2) von mehreren Personen bei mehreren Verbrechen.
Stehen mehrere Verbrechen, die nach Obigem von verschiedenen Bezirksgerichten zu
untersuchen sein würden, dadurch mit einander im Zusammenhange, daß Personen, welche
bei dem einen als Theilnehmer oder Begünstiger betheiligt sind, auch bei dem oder bei den
anderen betheiligt sind, so steht der Staatsanwaltschaft, ebenso wie im Art. 53 bestimmt
ist, die Wahl zu, bei welchem oder bei welchen dieser Bezirksgerichte sie den Antrag auf
Untersuchung stellen will.
Art. 55.
Beschränkung des Wahlrechts der Stagtsanwaltschaft.
Ist in den Fällen der Art. 53, 54 die Untersuchung wegen eines oder einiger der
verschiedenen Verbrechen bereits bei einem Bezirksgerichte eröffnet worden, so kann die
Staatsanwaltschaft die getroffene Wahl nicht mehr abändern.
Ebenso kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen der Art. 53, 54 dann, wenn
wegen der sämmtlichen Verbrechen die Voruntersuchung rechtskräftig eingestellt oder auch
nur wegen eines derselben die Hauptverhandlung von dem Bezirksgerichte bereits anbe-
raumt worden, bei dem letzteren nicht ferner den Antrag auf Untersuchung von Verbrechen
stellen, die nicht an sich zur Zuständigkeit desselben gehören würden.
Art. 56.
Das Bezirksgericht kann die Untersuchung von Verbrechen, welche bei ihm zur Anzeige
gelangen, nachdem von ihm die Hauptverhandlung wegen eines anderen Verbrechens
desselben Angeschuldigten anberaumt worden, nicht mit der Untersuchung dieses Verbrechens
vereinigen. Vielmehr sind solchenfalls die neuerdings angezeigten Verbrechen besonders
zur Untersuchung und beziehendlich Bestrafung zu ziehen, ohne daß die Vorschrift des
Art. 421 Anwendung leidet.