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A.
DOuittung
über die
auf die Actie der
Leipziger Bank
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geleisteten Theilzahlungen.
Erster Zeichner
hat Zwei und Sechzig Thaler fünfzehn Neugroschen im 14 Thalerfuße und den
nach § 111 des Statutennachtrags vom 1855 zum Reservefonds zu
leistenden Beitrag mit Sechs Thalern 74 Neugroschen eingezahlt. Nach völliger
Einzahlung von Zweihundert Fünfzig Thalern und Fünf und Zwanzig Thalern
zum Reservefonds wird dem rechtmäßigen Besitzer dieses Quittungsbogens, gegen Rück-
gabe desselben, die mit obiger No. bezeichnete, auf den Inhaber gültige Actie überliefert.
Leipzig, den ten 18
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Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner
Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und
Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds
eingezahlt worden. eingezahlt worden.
Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18
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Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner
Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und
Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds
eingezahlt worden. eingezahlt worden.
Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18
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Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner
Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und
. Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds
eingezahlt worden. eingezahlt worden.
Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18
Wer der öffentlichen Aufforderung der Bankoerwaltung in der Leipziger Zeitung, der Liste der Ham-
burger Börsenhalle und der Augsburger Allgemeinen Zeitung zur Nachzahlung binnen der, auf mindestens
vdier Wochen vorher zu bestimmenden Frist, nicht Folge leistet, verfällt in eine Conventionalstrafe von
10 Procent der Einzahlungssumme. Nach dem Verfalltage werden die restirenden Actionäre nochmals,
jedoch nur mittelst durch die Post unter ihrer Adresse und auf ihre Gefahr an sie zu erlassender recomman-
dirter Schreiben bei Verlust ihrer durch den Interimsschein erworbenen Rechte, zur Nachzahlung des Ein-
schußbetrags nebst Strafe und Kosten binnen vier Wochen aufgefordert. Wenn diese Frist unbenutzt bleibt,
verliert der Inhaber des Interimsscheins seine Rechte an demselben und die darauf gemachte Einzahlung,
awogegen alsdann die vorbemerkte Strafe wegfällt.