Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Nicht minder gilt sie für die Civilgerichte, wenn der Beschädigte Civilklage erhoben 
und vor Fällung des Enderkenntnisses letzter Instanz auf die Entscheidung des Strafgerichts 
sich berufen hat. Wird jedoch das Straferkenntniß erst in zweiter oder dritter Instanz 
beigebracht, so ist die Sache auf Verlangen der einen oder anderen Partei zur anderweiten 
Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzugeben. Der Anberaumung eines be— 
sonderen Termins zu Production des Erkenntnisses bedarf es nicht. Auch ist der Beklagte 
mit einem Gegenbeweise, daß die strafbare Handlung überhaupt nicht oder doch nicht von 
ihm verübt worden, nicht zu hören. 
Hierbei soll es allenthalben keinen Unterschied machen, ob der Beschädigte sich dem 
Strafverfahren vorher angeschlossen hatte oder nicht. 
Art. 450. 
Das Vollstreckungsverfahren in Betreff der Verurtheilung in Ersatzleistung gehört vor 
das Civilgericht des Verurtheilten. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Strafproceßordnung eigenhändig 
vollzogen und das Königliche Insiegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 lten August 1855. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
 
	        
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