Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(471) 
V. 
Eid eines Dollmetschers bei Abhörung einer der deutschen Sprache 
unkundigen Person: 
Ich schwöre 2c., daß ich die Fragen, welche das Gericht vorlegen wird und die Ant— 
worten, welche N X darauf ertheilen wird, richtig übersetzen (und in der Sprache des 
Abzuhörenden genau niederschreiben) will, Alles nach bestem Wissen und Gewissen; so 
wahr mir 2c. 
VI. 
Eid eines Dollmetschers bei Abhörung einer der Rede nicht mächtigen 
Person: 
Ich schwöre 2c., daß ich die Fragen dem Abzuhörenden verständlich machen und den 
Sinn der Zeichen, womit derselbe antworten wird, angeben will, Alles nach bestem Wissen 
und Gewissen; so wahr mir 2c. 
  
1V055.— 69
	        
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