Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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53. Mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragen Wir Unser Ministerium des 
Innern. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 1 ten August 1855. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
  
73) Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von 
Wasserläufen und die Ausführung von Ent= und Bewässerungsanlagen; 
vom 15ten August 1855. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasser— 
läufen und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen wird hierdurch verordnet, 
wie folgt: 
## 1. Der Antrag auf Berichtigung eines Wasserlaufes durch die nach § 1 des Ge-Zu ##1u. 830. 
setzes vom 15ten August 1855 dazu Verpflichteten oder auf Genehmigung einer solchen Anträge. 
Berichtigung zur Ausführung durch freiwillige Unternehmer (§& 30 des Gesetzes) ist bei 
der Amtshauptmannschaft des Bezirks, in welchem die zu berichtigende Strecke oder ein 
Theil derselben gelegen ist, anzubringen. 
Die Amtshauptmannschaft hat hierauf, soweit ihr die einschlagenden Verhältnisse nicht 
bereits ohnehin bekannt sind, dieselben an Ort und Stelle vorläufig und ohne Zuziehung 
von Sachverständigen zu erörtern und sodann über den Antrag gutachtlichen Bericht an 
die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten. 
§# 2. Das Ministerium des Innern wird sodann auf Vortrag der Kreisdirection in 
jedem einzelnen Falle darüber Entschließung fassen, ob und welche weitere Nachweisun- 
gen, oder welche Leistungen als Vorbedingung für ein weiteres Eingehen auf die beantragte 
Berichtigung von den Antragstellern zu fordern sind. 
&l 3.Betbeiligten, welche auf Grund der im § 1 des Gesetzes enthaltenen Vorschrift Ausführung der 
eine Berichtigung beantragen, steht es frei, ihrem Antrage sofort einen Plan für die Aus= Vorarbeiten. 
» . .» . a) durch die 
führung derselben beizufügen, welcher solchenfalls den in § 2 des Gesetzes und 88 7 und 8 Antragsteller.
	        
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