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Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) zu ertheilenden Censuren „mit Aus-
zeichnung“ oder „genügend“ auch noch als zweite die Cenfur „gut“ aufzunehmen.
Es wird daher Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 3ten September 1855.
Finanz-Ministerium.
Behr. Schmidt.
& 76) Verordnung,
die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Schwarzenberg betreffend;
vom 4ten September 1855.
Auf Grund §6 2 und 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbe-
nannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 1 3ten Mai 1855 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1855, Seite 54) wird von dem Ministerium des Innern verordnet,
wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen § 1 des Gesetzes vom 1 3ten Mai 1855 treten für die
daselbst unter 2 erwähnte Eisenbahnanlage von dem Bahnhofe bei Zwickau in der Richt-
ung des Mulden= und Schwarzwasserthales nach Schwarzenberg mit der Publication ge-
genwärtiger Verordnung in Wirksamkett.
& 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbau-
commissionen und den Taratoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen
allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten
Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie be-
ziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1 836
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
6al3. Die gedachte Eisenbahnanlage wird von Zwickau aus zunächst durch die Flur-
bezirke von Zwickau,
Bockwa,
Niederplanitz,
Kainsdorf,
Wilkau,
Haara,
Silberstraße,
Wiesen,
1855. 76