Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) zu ertheilenden Censuren „mit Aus- 
zeichnung“ oder „genügend“ auch noch als zweite die Cenfur „gut“ aufzunehmen. 
Es wird daher Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 3ten September 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Schmidt. 
& 76) Verordnung, 
die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Schwarzenberg betreffend; 
vom 4ten September 1855. 
Auf Grund §6 2 und 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbe- 
nannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 1 3ten Mai 1855 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1855, Seite 54) wird von dem Ministerium des Innern verordnet, 
wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen § 1 des Gesetzes vom 1 3ten Mai 1855 treten für die 
daselbst unter 2 erwähnte Eisenbahnanlage von dem Bahnhofe bei Zwickau in der Richt- 
ung des Mulden= und Schwarzwasserthales nach Schwarzenberg mit der Publication ge- 
genwärtiger Verordnung in Wirksamkett. 
& 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbau- 
commissionen und den Taratoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen 
allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten 
Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie be- 
ziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1 836 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
6al3. Die gedachte Eisenbahnanlage wird von Zwickau aus zunächst durch die Flur- 
bezirke von Zwickau, 
  
Bockwa, 
Niederplanitz, 
Kainsdorf, 
Wilkau, 
Haara, 
Silberstraße, 
Wiesen, 
1855. 76
	        
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