Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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4) bei einem Werthsbetrage über fünfzig Thaler: mit Zuchthaus bis zu sechs 
Jahren. 
8184. 
Zugleich zieht das Verbrechen die Cassation oder Dienstentsetzung und die Degradation 
nach sich. 
8185. 
Erschwerende Umstände. 
Wenn das Verbrechen nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs wegen 
Hinzukommens eines der im Capitel 12 des zweiten Theils bis zu Art. 280 erwähnten 
erschwerenden Umstände, soweit sie hier Anwendung leiden, strenger als nach § 183 zu 
bestrafen wäre, so ist die Strafe des allgemeinen Strafgesetzbuchs zur Anwendung zu 
bringen. 
186. 
Diebstahl 2c. am Militäreigenthume. 
Wenn Militärverwaltungsbeamte oder andere Personen sich einer im § 183 bezeich- 
neten Verletzung des ihnen selbst, oder den Truppen, oder einem Theile derselben anver- 
trauten oder unter der Militärverwaltung stehenden beweglichen Eigenthums schuldig 
machen, so treten, nach gleichem Verhältnisse, die in 6§ 183 und 184 bestimmten Strafen 
ebenfalls und zwar auch dann ein, wenn, soviel die Unterschlagungen der mit der Ver- 
waltung beauftragten Personen betrifft, eine eidliche Verpflichtung zu dem ihnen aufge- 
tragenen besonderen Dienstgeschäfte, hinsichtlich dessen sie sich der Untreue schuldig gemacht 
haben, nicht vorhergegangen ist. 
8187. 
Gegen die bei der Armeeverwaltung oder den Hospitälern angestellten oder ange— 
nommenen Personen, wenn sie an den zu Beköstigung der Truppen oder Ausfütterung der 
Pferde oder zu Verpflegung der Kranken bestimmten Gegenständen oder dem Eigenthume 
der Kranken oder Verstorbenen in den Hospitälern eines der im § 183 erwähnten Ver- 
brechen begehen, kann die ebendaselbst angedrohte Strafe um die Hälfte erhöht werden, 
dafern nicht aus anderen Gründen ohnehin eine härtere Ahndung eintritt. 
8188. 
Partirerei. 
Militärpersonen, welche bei einem der in 9§ 183 fg. aufgeführten Verbrechen der 
Partirerei (vergl. allgemeines Strafgesetzbuch Art. 292) mit Kenntniß von der Eigen- 
schaft des an sich gebrachten Gutes als Cameraden= oder militärfiscalischen Eigenthums, 
oder unter Umständen sich schuldig machen, wo sie diese Eigenschaft vermuthen mußten,
	        
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