Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(595) 
Gesetzund Verordnungsblakt 
für das Königreich Sachsen, 
19## Stück vom Jahre 1855. 
  
      
  
. 85) Gesetz, 
den Schluß der Landrentenbank betreffend; 
vom 20sten September 1855. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
finden Uns bewogen, über den endlichen Schluß der Landrentenbank unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände Folgendes zu verordnen: 
1. Die Ueberweisbarkeit der Ablösungsrenten für baare Geldgefälle (vergl. 9§ 17 
und 18 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851, Seite 133 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1851), ingleichen der für andere Leistungen früher übernommenen, 
aber noch nicht der Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten (vergl. § 14b des an- 
gezogenen Gesetzes), endlich der Ablösungsrenten für die im § 14 des mehrerwähnten 
Gesetzes bezeichneten Gelvgefälle an die Landrentenbank bleibt nur noch für diejenigen 
Renten in Kraft bestehen, deren Ablösung längstens bis zum 
Einunddreißigsten März des Jahres Eintausend Achthundert und 
Sechsundfunfzig 
entweder 
a) mittels eines wenigstens im Entwurfe eingereichten Ablösungsrecesses oder eines 
Terminsprotocolls (vergl. § 5 der Ausführungsverordnung vom 24sten October 
1851 zum Gesetze vom 15ten Mai 1851, Seite 380 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom gedachten Jahre), 
oder 
b) von Seiten des Berechtigten oder des Belasteten, oder auch von Beiden gemein- 
schaftlich, mittels einer Anmeldung, welche ebensowohl die Berechtigten, als die 
Verpflichteten und die mit den abzulösenden — ihrem Betrage nach genau anzu— 
1855. 86
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.