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Gesetzund Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
19## Stück vom Jahre 1855.
. 85) Gesetz,
den Schluß der Landrentenbank betreffend;
vom 20sten September 1855.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
finden Uns bewogen, über den endlichen Schluß der Landrentenbank unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände Folgendes zu verordnen:
1. Die Ueberweisbarkeit der Ablösungsrenten für baare Geldgefälle (vergl. 9§ 17
und 18 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851, Seite 133 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1851), ingleichen der für andere Leistungen früher übernommenen,
aber noch nicht der Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten (vergl. § 14b des an-
gezogenen Gesetzes), endlich der Ablösungsrenten für die im § 14 des mehrerwähnten
Gesetzes bezeichneten Gelvgefälle an die Landrentenbank bleibt nur noch für diejenigen
Renten in Kraft bestehen, deren Ablösung längstens bis zum
Einunddreißigsten März des Jahres Eintausend Achthundert und
Sechsundfunfzig
entweder
a) mittels eines wenigstens im Entwurfe eingereichten Ablösungsrecesses oder eines
Terminsprotocolls (vergl. § 5 der Ausführungsverordnung vom 24sten October
1851 zum Gesetze vom 15ten Mai 1851, Seite 380 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom gedachten Jahre),
oder
b) von Seiten des Berechtigten oder des Belasteten, oder auch von Beiden gemein-
schaftlich, mittels einer Anmeldung, welche ebensowohl die Berechtigten, als die
Verpflichteten und die mit den abzulösenden — ihrem Betrage nach genau anzu—
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