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Uebersetzungen zu autorisiren, so steht nichts entgegen, daß für mehrere Uebersetzungen des-
selben Originalwerks Verlagscheine ertheilt werden, vorausgesetzt, daß für jede die Autori-
sation des Autors und die Innehaltung der Publicationsfrist nachgewiesen ist.
6) Ein mit dieser Bemerkung versehener Verlagschein soll bis zu Ausführung eines
Anderen im Rechtswege als genügende Legitimation des Verlegers zu Verfolgung jeder
in Sachsen erschienenen, nicht in gleicher Weise autorisirten Uebersetzung angesehen werden.
7) Die Bestimmungen des Artikels IV. sind auf die Aufführung bereits gedruckter
Englischer dramatischer und musikalischer Werke zur Zeit nicht anzuwenden, da das Gesetz
vom 2 7 sten Juli 1846 den Schutz nur für ungedruckte Werke dieser Art gewährt.
Dresden, den 5ten December 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
□
Seine Majestät der König von Preußen
in Ihrem Eigenen sowohl, als im Namen
Seiner Majestät des Königs von Sachsen,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
von Sachsen-Weimar, Seiner Hoheit des
Herzogs von Sachsen-Meiningen, Seiner
Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg,
Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-
Coburg-Gotha, Seiner Hoheit des Herzogs
von Braunschweig, Seiner Hoheit des Herzogs
von Anhalt-Dessau-Cöthen, Seiner Hoheit
des Herzogs von Anhalt-Bernburg, Seiner
Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-
Rudolstadt, Seiner Durchlaucht des Fürsten
von Schwarzburg-Sondershausen, Seiner
Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer
Linie, Seiner Durchlaucht des Fürsten von
Reuß jüngerer Linie einerseits; und Ihre
Majestät die Königin des vereinigten König-
reichs von Großbritannien und Irland ande-
Demutdh.
His Majestv the King of Prussia, as
well in his own name as in that of His
Majesty the King of Saxkony, His Royal
Highness the Grand Duke of Saxe-Wei-
mar, His Royal Highness the Duke of
Saxe-Meiningen, His Royal Highness
the Duke of Saxe-Altenburg, His Royal
Highness the Duke of Sauxe- Coburg--
Gotha, His Royal Highness the Duke of
Brunswick, His Royal Highness the Duke
of Anhalt-Dessau-Cöthen, His Royal
Highness the Duke of Anhalt-Bernburg,
His Serene Highness the Prince of
Schwarzburg- Rudolstadt, His Serene
Highness the Prince of Schwarzburg-
Sondershausen, His Serene Highness
the Prince of Reuss (elder branch), and
His Serene Highness the Prince of Reuss
(vounger branch) on the one part; and
Her Majestv the OQueen of the United