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24) Gesetz,
die Eröffnung einer 3procentigen Staatsanleihe nach Höhe von 4 Millionen
Thalern an die Stelle der bisher bestandenen Actienschuld wegen Erwerbung der
Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn betreffend;
vom 31sten März 1855.
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben auf Grund der Bestimmung in Punkt 4 des die Sächsisch-Bapyerische Staatseisen-
bahn betreffenden Ueberlassungsvertrags vom isten April 1847 beschlossen, die zeither
nach jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen gewesene Actienschuld wegen jener Bahn vom
sten October 1855 ab in eine dreiprocentige Staatsanleihe zu verwandeln und finden
daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes andurch festzusetzen Uns
bewogen:
& 1. Bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden ist eine Nomi-
nalsumme von
Vier Millionen Fünfmal Hundert Tausend Thalern — —
neuer dreiprocentiger Staatsschuldencassenscheine in Abschnitten von 100 Thalern aus-
zufertigen, gegen welche Unser Finanzministerium seiner Zeit die als Staatsschuld über-
nommenen, nach Höhe des nämlichen Gesammtbetrags im Umlaufe befindlichen Actien der
vormaligen Sachsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie einzutauschen hat.
&2. Diesen neuen Staatsschuldencassenscheinen werden Talons nebst bezüglichen
Zinsencoupons beigegeben. Deren vom isten October 1855 ab beginnende Verzinsung
nach jährlich 3 vom Hundert hat in den halbjährigen Terminen 31sten März und 30sten
September zu erfolgen.
83. Mindestens Eindrittheil Procent der ursprünglichen Emissionssumme, ingleichen
der Zuwachs der durch successive Rückzahlung erspart werdenden Zinsen, soll alljährlich
zur Tilgung derselben verwendet werden. Oiese Tilgung hat nach vorausgegangener halb-
jähriger Auslosung zu den §# 2 bemerkten Zinsterminen Statt zu finden, dergestalt, daß
mit der erstmaligen Rückzahlung im Termine 31 sten März 1856 der Anfang zu machen ist.
Es bleibt jedoch vorbehalten, zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Ver-
losungswege oder durch Ankauf aus freier Hand eintreten zu lassen.
## 4. Oie zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Stagts-