Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Actien ausgezahlt. Ebenso wird der Werth der gesammten Betriebsmittel nach vorgän- 
giger Feststellung desselben durch Sachverständige unter die vorhandenen Actionärs vertheilt. 
6) Sollte wider Erwarten innerhalb dieser für die auf Sächsisches Gebiet fallende 
Strecke des Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmens festgesetzten Concessionsdauer von 
funfzig Jahren das darauf verwendete Anlagecapital sammt Zinsen zu 4 Procent jährlich 
erweislich (vergl 6& 4 und 5) noch nicht wieder hereingebracht worden sein, so wird die 
Königlich Sächsische Regierung der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft den unge- 
schmälerten Genuß der Betriebserträgnisse der Zittau-Reichenberger Bahn, soweit dieselbe 
auf Sächsischem Staatsgebiete liegt, unbeschadet des, nach Obigem sodann dem Staate 
heimgefallenen Eigenthums der Bahn, noch auf so lange überlassen, bis nächst der gedach- 
ten Verzinsung auch der Ersatz jenes Capitals erfolgt sein wird. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, nach Verlauf von 
fünfundzwanzig Jahren vom Tage der ertheilten Concession an, zu jeder Zeit das Eigen- 
thum der auf Sächsischem Gebiete gelegenen Strecke der Zittau-Reichenberger Bahn nach 
vorausgegangener einjähriger Kündigung gegen Vergütung des auf dieselbe verwendeten 
ersten Bauanlagecapitals erwerben zu können. 
§ VJ. Die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung übernimmt die Führung 
des Baues der Zittau-Reichenberger Eisenbahn und damit zugleich die der Kaiserlich Kö- 
niglich Oesterreichischen Regierung gegenüber vertragsmäßig feststehende Verpflichtung, den 
Bau der Bahn längstens binnen drei Jahren vom Tage der von der Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischen Regierung für die jenseitige Bahnstrecke ertheilten definitiven Concession 
zu vollenden und bis dahin in betriebsfähigen Zustand zu setzen, sowie die Erfüllung der 
den Bau und Betrieb der Bahn der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung gegen- 
über vertragsmäßig festgestellten Bedingungen. 
Ebenso übernimmt die Königlich Sächsische Staatsregierung den Betrieb und die Un- 
terhaltung der Bahn gegen Gewährung eines Pauschalquantums von 60 9 des Brutto- 
ertrags, sowie die Beschaffung, Ergänzung und Unterhaltung der Betriebsmittel gegen 
Ueberweisung des dafür im Anschlage vorgesehenen Theils des Anlagecapitals. 
Die Wirksamkeit der Gesellschaftsorgane der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft 
erstreckt sich lediglich auf die rein gesellschaftlichen Angelegenheiten. 
é# Sie Festistellung des Bahntarifs und des Fahrplans fällt der Staatseisenbahn= 
verwaltung anheim. 
§ 9. Anlangend das Verhältniß des Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmens 
zur Königlich Sächsischen Post, so ist die ein für allemal dem Stationsinhaber zu Zittau 
zu gewährende Entschädigung aus dem Anlagecapitale zu gewähren, im Uebrigen aber das 
obengedachte Verhältniß nach den für die Staatseisenbahnen bestehenden Grundsätzen zu 
beurtheilen.
	        
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