Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Recht, von den Verhandlungen des Directoriums und Ausschusses, nach Befinden durch 
persönliche Theilnahme an den Sitzungen fortwährende Kenntniß zu nehmen und die Aus- 
führung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse der Staatsregierung oder des Unter- 
nehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, bis auf Einholung höherer Entschließung 
durch seinen Einspruch zu behindern. 
g) Der Staat übt das wegen des von ihm übernommenen vierten Theils des im 
&2 bezeichneten Actiencapitals in den Generalversammlungen ihm zustehende Stimmrecht 
durch einen besonderen Bevollmächtigten aus, welchem in jeder Generalversammlung eine 
nach einem noch näher festzustellenden Verhältnisse durch die Statuten zu normirenden 
Stimmenzahl zusteht, jedoch mit der Maaßgabe, daß die Gesammtzahl der von dem Be- 
vollmächtigten des Staats wegen des oben erwähnten Antheils am Actiencapitale zu füh- 
renden Stimmen das Quotalverhältniß eines Fünftheils der sämmtlichen in der General-= 
versammlung vertretenen Stimmen nicht überschreiten darf. 
Die Legitimation des Bevollmächtigten wird durch ein vom Finanzministerium aus- 
gestelltes Attest über die Zahl der im Besitze und der Verwahrung der Finanzhauptcasse 
befindlichen Actien der Zittau-Reichenberger und beziehendlich der Löbau-Zittauer Eisen- 
bahn bewirkt. 
Statuten 
für die 
Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
  
Actiengesellschaft. 
& 1. Die unter der Benennung: 
Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft 
auf Grund des zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oester- 
reichischen Staatsregierung abgeschlossenen Staatsvertrags vom 2sten April 185 3 und 
der vorstehend unter O abgedruckten Concessionsbedingungen begründete Actiengesellschaft 
hat die Herstellung einer von der Stadt Zittau aus in unmittelbarem Anschlusse an die 
daselbst ausmündende Löbau-Zittauer Eisenbahn nach der Stadt Reichenberg in Böhmen 
zu führenden, mittelst Dampfkraft zu betreibenden Eisenbahn zum Zweck, deren Erbauung, 
Unterhaltung und Betrieb von der Königlich Sächsischen Staatsregierung übernommen wird. 
. Zu Erreichung des im §# 1 gedachten Gesellschaftszwecks, einschließlich des Auf- 
wandes für Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel, sowie des Betrags der für die 
Zweck. 
Fonds.
	        
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