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einen vollen Jahresbetrag ordentliche Steuer
und bei der Gewerbe= und Personalsteuer
einen halben Jahresbetrag als Zuschlag .
zu stellen.
4. Der vorstehend im § 1 und 2 an den Gewerbe= und Personalsteuerzuschlägen
gewährte Erlaß leidet auf die in dem Cataster nicht aufgenommenen Steuerbeiträge der-
jenigen Personen, welche Gewerbe im Umherziehen betreiben, keine Anwendung; vielmehr
haben Gewerbtreibende dieser Art die Gewerbesteuer in dem durch das Finanzgesetz vom
1 6ten August 1855 § 2 unter b, bb ausgeschriebenen Betrage (vergleiche § 3 der zu-
gehörigen Ausführungsverordnung) zu verrechten.
85. Hinsichtlich der Einnehmergebühr für den Grundsteuerzuschlag bewendet es bei
der im § 5 der allegirten Ausführungsverordnung vom 1 6ten August 1855 getroffenen
Bestimmung, wogegen die Feststellung der Einnehmergebühr für den Gewerbe= und Personal-
steuerzuschlag auf laufendes Jahr zur Zeit noch vorbehalten bleibt.
66. Ueber die Modisicationen, welche die bisherigen Vorschriften über die Rechnungs-
legung zu erleiden haben, wird besondere Anordnung für die Steuerbehörden ergehen.
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& 7. Die Bestimmung im §& 6 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom
1 6ten August 1855 bezüglich der Aufweisung der Personalsteuergquittungen bei Erhebung
von Besoldungen 2c. bleibt unverändert.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den 1 5ten Mai 1856.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Zenker.
28) Verordnung,
den Uebergang der zeitherigen Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen
Gerichte betreffend;
vom Sten Mai 1856.
Zur Ausführung des die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechts—
pflege und Verwaltung betreffenden Gesetzes vom 1 lten August 1855 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 14k4) ist mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, die von
den Bergämtern bisher ausgeübte Gerichtsbarkeit in ihrem vollen Umfange auf die ordent-
lichen Königlichen Gerichte zu übernehmen und wird hierüber Folgendes verordnet: