Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 171 
Private. Darlehen auf industrielle Etablissements 
dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen 
Nachhypothek nur mit besonderer Genehmigung des 
Ministeriums, Finanzabteilung, gewährt werden, das 
auch eine Beleihung bis zu drei Fünfteln des Tax- 
wertes der Grundstücke bewilligen kann, sofern die 
besondere Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Tüchtig- 
keit des Erborgers nachgewiesen und das Unterpfand 
zur ersten Hypothek eingesetzt wird. Der jährliche 
Darlehenszins soll regelmäßig 4%ıo fo — ein- 
schließlich eines Beitrags von !/s®/o zu den Ver- 
waltungskosten —, für Gemeinden 4!/5°/o betragen: 
siehe Ministerialbekanntmachung vom 27. August 1908. 
Jedoch ist das Ministerium befugt, der Lage des Geld- 
markts entsprechend den Zinsfuß allgemein und zwar 
nach Befinden verschieden für Gemeinden und Private 
zu ermäßigen oder zu erhöhen. Insoweit von der 
Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar 
Mittel zur Beleihung von Arbeiterwohnhäusern für 
Invalidenversicherte zur Verfügung gestellt werden, 
hat der Vorstand der Landeskreditkasse solche Dar- 
lehen zu dem von der Versicherungsanstalt geforderten 
Zinsfuß zuzüglich !/40/o Beitrags zu den Verwaltungs- 
kosten zu begeben. Der Zinsfuß erhöht sich aber 
ohne weiteres vom letzten Zahlungstermin ab auf den 
sonst jeweilig gültigen, falls die Versicherungsanstalt 
ihr Kapital zurückzieht. 
Die Geschäfte der Direktivbehörde für die 
Verwaltung der Reichsstempelabgaben 
sind nach der Bekanntmachung vom 31. Mai 1908 
dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll- und 
Steuervereins zu Erfurt übertragen, der auch die 
Geschäfte des Reichsstempelrevisors durch 
seine Beamten ausübt.
	        
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