Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  sich  vorfindenden  Einlageund
  Quittungsbücher  der  Sparcassenanstalten  zu  Grünhainichen,  Naunhof,
  Schandau  und  Waldkirchen  —  ist  statthaft  ...

Hülsenfrüchte  —  fernerweite  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls
dafüur

Hufbeschlag  der  Pferde  —  kann  künftig  nur  von  geprüften  Schmiedemeistern

und  Gesellen  ausgeübt  werden

an  der  Kette  zu  haltende,  —  deren  unausgesetzte  Versorgung  mit  dem

nöthigen  Saufwasser  betr.  ..........

Hunde,

J.

Inhibition  der  in  die  Sparcassen  zu  Grünhainichen,  Naunhof,  Schandau
und  Waldkirchen  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen,  sowie  der  darüber
ausgestellten  Einlage=  und  Quittungsbücher  —  ist  unstatthaft

K.

Kaffee,  roher,  in  Ballen  oder  Säcken  —  Berabsetung  der  tarifmäßigen  Tara—
vergütung  für  selbigen

Katholiken  —  Ausschreiben  für  die  von  densciben  im  2  1856  zu  2
tende  Kirchenanlage  ..  .

Kettenhunde  —  deren  Tränkung

Kirchenanlage,  katholische,  dießjährige,  —  Ausschreiben  dafür

Körperverletzungen,  einem  Anderen  aus  Vorsatz  oder  Unbedachtsamkeit  zugefügte,
  —  inwiefern  der  Beschädigte  dafür  Schmerzengeld  zu  fordern
berechtigt  ist  .  ..

Kranke  Personen,  deren  Heimathsangehörigkeit  zweifelhaft  ist,  —  Ver—
fahren  bei  Unterbringung  derselben  in  einer  Landes-Heil=  oder  k  Versocganstalt
  .  ....  .

Krankencasse  in  geiyzig,  s  Leipzig.

Kreisdirectionen  —  deren  Bezirke

Kreisdirectoren,  sämmtliche,  —  denselben  steht  die  Entscheidung  über  Recla—
mationen  wegen  etwa  von  Seiten  der  Telegraphenbüreaus  verweigerter
Annahme  und  Beförderung  von  Privatdepeschen  zu

Kriegsgerichte,  untere,  —  welche  Behörde  in  Sachen  der  streitigen  T
pflege  für  selbige  bie  Spruchbehörde  bildet  ..

deren  Competenz  zur  Entscheidung  gewisser  Militärstrafsachen

Kriegsmunition  aller  Art  —  das  Verbot  wider  deren  Ausfuhr  über  die
äußere  Zollgrenze  wird  wieder  aufgehoben

Kunstwerke  —  Vertrag  mit  der  Kaiserlich  Fremensf  Regierung  ã  über  den
gegenseitigen  Schutz  der  Rechte  daran

—((—

Tag.

16  Jan.
8  Aug.
16  Dec.

10  April
15  Aug.

r  16  Jan.
8  Aug.
16  Dec.

31  März
27  Aug.
15  Aug.
27  Aug.

1  Ang.

1855
11  Deec.

1856
(30  Sept.
110  Dec.
29  Sept.
25  Sept.

17  April

6  Juni
m  17  Nov.

 

1  Sept.

Seite.

8,  10
336
471
237

49  fg.

203  fg.

8,  10
336
471

15  fg.
238

203  fg.
238

183  fg.

1  fg.

377  fg.,  396
469  fg.
367

337,  341
338  fg.

54

109  fg.
403  fg.

 

 

Paragraph.