Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Die Untersuchung und Aburtheilung gehört in diesen Fällen vor das Gerichtsamt, 
in dessen Sprengel der Beurlaubte sich aufhält. 
Die Zuständigkeit der Civilstrafgerichte zur Untersuchung und Aburtheilung der im 
Urlaub verübten Vergehen der vorstehend erwähnten Art erstreckt sich jedoch nicht auf Ver- 
gehen, welche zwar von dem Unteroffzier oder Soldaten während des Urlaubs verübt 
worden sind, jedoch erst nach Ablauf desselben und Rückkehr des Beurlaubten zu seiner 
Truppe bei dem Civilgerichte zur Anzeige gelangen. 
Hat das Civilgericht, soweit ihm solches nach dem Vorstehenden gestattet ist, eine 
Gefängniß= oder Geldstrafe vollstreckt, so hat es hiervon sowie von dem Vergehen selbst 
das betreffende Kriegsgericht sofort in Kenntniß zu setzen. 
86. 
Ebenso ist den übrigen Vorschriften im § 37 des angezogenen Gesetzes auch fernerhin 
nachzugehen. In den Fällen des § 37 unter 3 ist jedoch der wegen Führung der Unter- 
suchung vor einem Gioilgerichte erforderliche Bericht, soweit er zeither von dem letzteren 
erstattet wurde, nicht mehr von diesem, sondern von der Staatsanwaltschaft an das Justiz- 
ministerium zu erstatten. 
8ST. 
Wenn in den Fällen des § 37 unter 3 und 4, sowie des § 38 des angezogenen 
Gesetzes, die Militärperson rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden ist oder mit 
Vorbehalt anderweiter Entscheidung den vorläufigen Strafantritt verlangt, so hat das 
Untersuchungsgericht das betreffende Kriegsgericht davon, unter Mittheilung der Acten, in 
Kenntniß zu setzen und die Entschließung der Militärbehörde über etwaige Verwandlung 
der erkannten Strafe in eine Militärstrafe oder die Entfernung des Verurtheilten aus dem 
Militärstande abzuwarten, auch nur im Falle der Entfernung desselben aus dem Militär- 
stande sich der Strafvollstreckung zu unterziehen, entgegengesetzten Falls aber solche der 
Militärbehörde zu überlassen. 
88. 
In gleicher Maaße haben die Civilstrafgerichte zu verfahren, wenn in einer vor ihnen 
anhängigen Untersuchung eine der Kriegsreserve angehörige Person zu Arbeitshausstrafe 
verurtheilt worden ist. 
Ist eine solche Person zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden, so ist davon das betref— 
fende Kriegsgericht zwar ebenfalls noch vor der Strafvollstreckung behufs der zu verfügen— 
den Entfernung des Verurtheilten aus dem Militärstande in Kenntniß zu setzen, ohne daß 
es jedoch solchenfalls der Actenmittheilung bedarf. 
Von allen anderen gegen einen Kriegsreservisten civilgerichtlich erkannten Strafen ist 
dem Kriegsgerichte alsbald nach dem Strafantritte einfach Mittheilung zu machen. 
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