Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(182 ) 
895. 
Zu Art. 436, Abs. 2 der Strafproceßordnung. 
Wird auf einen Bestärkungseid erkannt, so hat der Richter das Erkenntniß eventuell 
auch auf den Fall der Nichtleistung zu richten. 
Mit Abnahme desselben ist bis nach Rechtskraft der Entscheidung Anstand zu nehmen. 
Sie erfolgt in einem, auf Antrag der einen oder anderen Partei von dem Strafrichter 
anzuberaumenden Termine, zu welchem er die Parteien unter den in den Civilproceßgesetzen 
vorgeschriebenen Präjudicien und unter Einräumung der ebendaselbst bestimmten Fristen 
vorladet. Ebenso geschieht dieselbe nach Maaßgabe der in diesen Gesetzen bezüglich der 
Zeit und der Formen der Leistung von gesetzlichen Notheiden (Erfüllungs= und Reinigungs- 
Eiden) ertheilten Vorschriften. Es leiden daher hier die einschlagenden Vorschriften des 
Gesetzes vom 30sten Mai 1840, das bei Eidesleistung der Israeliten zu beobachtende 
Verfahren betreffend, vollständig Anwendung. 
896. 
Zu Art. 437, Abs. 1 der Strafproceßordnung. 
Wegen Bevollmächtigung des Sachwalters des Beschädigten ist den Vorschriften der 
bürgerlichen Proceßgesetze nachzugehen. 
897. 
Zu Art. 442, Abs. 2 der Strafproceßordnung. 
Die Anberaumung eines Verhandlungstermins ist in dem Gesetze nicht angeordnet. 
Ist jedoch von dem Verurtheilten oder von der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen 
die Entscheidung in der Strafsache eingewendet worden, über welches von demselben Gerichte 
der zweiten Instanz in einem Verhandlungstermine zu entscheiden ist, so ist über die Be— 
rufung gegen die Entscheidung bezüglich des geforderten Schadenersatzes gleichfalls in dem 
Termine zu verhandeln und zu entscheiden. 
Es ist daher solchenfalls der Beschädigte von dieser Vereinigung in Kenntniß zu setzen 
und ihm das Erscheinen im Termine nachzulassen. Der Angeklagte sowie der Beschädigte 
können dann in dem Termine das Wort zur Ausführung beziehendlich zur Widerlegung 
der Berufung nehmen. 
898. 
Zu Art. 442, Abs. 3 der Strafproceßordnung. 
Aus dieser Vorschrift folgt, daß die Berufung dem Beschädigten von dem Gerichte 
mitzutheilen, die Einräumung von Fristen zur Ausführung oder Widerlegung des Rechts— 
mittels jedoch nicht zulässig (vergl. noch Art. 91, Abs. 3) und bezüglich der Berichts- 
erstattung den Bestimmungen des Art. 92 nachzugehen ist.
	        
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