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895.
Zu Art. 436, Abs. 2 der Strafproceßordnung.
Wird auf einen Bestärkungseid erkannt, so hat der Richter das Erkenntniß eventuell
auch auf den Fall der Nichtleistung zu richten.
Mit Abnahme desselben ist bis nach Rechtskraft der Entscheidung Anstand zu nehmen.
Sie erfolgt in einem, auf Antrag der einen oder anderen Partei von dem Strafrichter
anzuberaumenden Termine, zu welchem er die Parteien unter den in den Civilproceßgesetzen
vorgeschriebenen Präjudicien und unter Einräumung der ebendaselbst bestimmten Fristen
vorladet. Ebenso geschieht dieselbe nach Maaßgabe der in diesen Gesetzen bezüglich der
Zeit und der Formen der Leistung von gesetzlichen Notheiden (Erfüllungs= und Reinigungs-
Eiden) ertheilten Vorschriften. Es leiden daher hier die einschlagenden Vorschriften des
Gesetzes vom 30sten Mai 1840, das bei Eidesleistung der Israeliten zu beobachtende
Verfahren betreffend, vollständig Anwendung.
896.
Zu Art. 437, Abs. 1 der Strafproceßordnung.
Wegen Bevollmächtigung des Sachwalters des Beschädigten ist den Vorschriften der
bürgerlichen Proceßgesetze nachzugehen.
897.
Zu Art. 442, Abs. 2 der Strafproceßordnung.
Die Anberaumung eines Verhandlungstermins ist in dem Gesetze nicht angeordnet.
Ist jedoch von dem Verurtheilten oder von der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen
die Entscheidung in der Strafsache eingewendet worden, über welches von demselben Gerichte
der zweiten Instanz in einem Verhandlungstermine zu entscheiden ist, so ist über die Be—
rufung gegen die Entscheidung bezüglich des geforderten Schadenersatzes gleichfalls in dem
Termine zu verhandeln und zu entscheiden.
Es ist daher solchenfalls der Beschädigte von dieser Vereinigung in Kenntniß zu setzen
und ihm das Erscheinen im Termine nachzulassen. Der Angeklagte sowie der Beschädigte
können dann in dem Termine das Wort zur Ausführung beziehendlich zur Widerlegung
der Berufung nehmen.
898.
Zu Art. 442, Abs. 3 der Strafproceßordnung.
Aus dieser Vorschrift folgt, daß die Berufung dem Beschädigten von dem Gerichte
mitzutheilen, die Einräumung von Fristen zur Ausführung oder Widerlegung des Rechts—
mittels jedoch nicht zulässig (vergl. noch Art. 91, Abs. 3) und bezüglich der Berichts-
erstattung den Bestimmungen des Art. 92 nachzugehen ist.