Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(184 ) 
Der Richter bestimmt die Größe des Schmerzengeldes nach seinem Ermessen unter 
Berücksichtigung der dem Verletzten verursachten Schmerzen. 
Durch die Zuerkennung des Schmerzengeldes wird die Geltendmachung anderer Ent- 
schädigungsansprüche nicht ausgeschlossen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung, welche mit dem Strafgesetzbuche 
vom 1 #ten August 1855 in Kraft tritt, eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 sten August 1856. 
Johann. 
S 
Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
   
  
Letzte Absendung: am 14ten August 1856.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.