Object: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offentliche Lasten 85 
Gesetzes oder kraft besonderen Rechtstitels verbunden ist (VU. 8 37). 
Diese Verfassungsbestimmung gilt nicht bloß von staatlichen Abgaben. 
Soweit ein besonderer Rechtstitel nicht vorliegt, können daher öffent- 
liche Lasten nur durch Gesetz auferlegt werden. Auch zur Schaffung 
von Personen des öffentlichen Rechts bedarf es daher eines Gesetzes, 
wenn sie die Mitgliederbeiträge im Verwaltungswege beitreiben wollen 
(OVG. 17. März 1902 II S 206, Jahrb. II 112). 
2. Haftung des Grundstücks, Eintrag im Grundbuch. 
Die Eintragung öffentlicher Lasten im Grundbuche ist ausgeschlossen 
(ABO. vom 26. Juli 1899 S. 261 8 12). Der Verkäufer des Grund- 
stücks haftet für seine Freiheit von ö. L. nicht (BGSB. § 436). Bei 
der Zwangsvollstrechung in das Grundstück werden an 3. Stelle 
befriedigt die laufenden Ansprüche und die Rüchstände der letzten 
2 Jahre, an 7. Stelle die älteren BRüchstände (RGes. vom 20. Mai 
1898 S. 713 § 10). Zu den ö5. L. in diesem Sinne gehören auch die 
Brandkassenbeiträge, Landrenten, Landeskulturrenten und Ablösungs- 
renten (Ges. vom 18. Juni 1902 S. 312 8.2 und 18. Juni 1898 S. 191 
§ 30) und die Gemeindesteuern (Fischer 1 35, SWB. 1880 S. 57). 
Auf Lasten, die sich mit der einmaligen Leistung erschöpfen, z. B. bau- 
rechtliche Anliegerleistungen, bezieht sich § 10 3 des Zwangsversteige- 
rungsges. nicht; nach § 52 des Ges. erlöschen sie daher durch die 
Zwangsversteigerung nicht (O. 18. Alärz 1902 18 24 und 29. Okt. 
1902 1 8 228, Jahrb. II 305). 
3. Bevorzugte Befriedigung aus dem RKontkurs genießen 
an 2. Stelle die im letzten Jahre fällig gewordenen Abgabenforderungen 
des Reichs, des Staats, der Gemeinden und sonstigen Kommunal= 
verbände, an 3. Stelle die Forderungen der Kirchen, Schulen, öffent- 
lichen Verbände und Feuersicherungsanstalten aus dem letzten Jahre 
(RKonkursordnung vom 20. Mai 1898 S. 612 § 61). Die Abgaben- 
forderungen entstehen nicht mit dem Katasterabschluß, sondern erst mit 
dem betreffenden Steuertermin. Uber die Beziehungen der Steuer- 
forderung zum Konkurs entscheidet das Gericht, über ihre Existenz die 
Verwaltungsbehörde (Od. 29. Febr. 1901, Fischer XXIII 175, Annalen 
XXIII 339). 
Die Annahme, dag die öffentlichrechtlichen Verbindlichheiten des Ge- 
meinschuldners durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden, z. B. die 
Straßenreinigung, ist irrig (Kammerger. 4. Wov. 1901, Jur.-Ztg. VII 127, 
Fischer XXIV 224). 
4. Streitigkeiten. Gegen Entscheidungen über Steuerforde- 
rungen ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen, wenn bloß das Ergeb- 
nis der Abschätzung angefochten wird (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 
§ 752); BVäheres hierüber und über die Rechtsmittel gegen Entscheidungen 
über ö. L. überhaupt s. Rechtsmittel III. Streitigkeiten über angeblich 
grundlos gezahlte Abgaben gehören vor die Verwaltung; die Rück— 
forderung ist nur unter gleichzeitiger Anfechtung der Veranlagung
	        
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