Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  64.  1916.  357

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  April  1916  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen
  usm.
Zu  tändige  Behörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen  usw.  vom  5.  April
1916  —  RG#Bl.  S.  238  —  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  12.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  April  1916,  betreffend  die  Durchfuhr  von  Salzheringen
  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands.

Die  in  Nr.  57  des  Regierungsblatts  von  1916  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebrachte
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  März  1916  über  die
Durchfuhr  von  Salzheringen  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands  ist  durch
Artikel  II  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Durchfuhr  von  Salzheringen
  usw.  vom  5.  April  1916  —  RGl.  S.  240  —  aufgehoben.

Schwerin,  den  12.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  4.  April  1916  über  eine  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln
sowie  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  April  1916  über  eine  Erhebung
  der  Vorräte  von  Kartoffeln  sowie  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
und  der  Kartoffelstärkefabrikation  wird  nachstehendes  bekannt  gemacht:

1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  der  Bundesratsverordnung,
welcher  die  vorhandenen  Vorräte  von  Kartoffeln  und  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  anzuzeigen  sind,  ist  die  Ortsobrigkeit.
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