Nr. 64. 1916. 357
(3) Bekanntmachung vom 12. April 1916 über die Einfuhr von Salzheringen
usm.
Zu tändige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen
über die Einfuhr von Salzheringen usw. vom 5. April
1916 — RG#Bl. S. 238 — ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.
Schwerin, den 12. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 12. April 1916, betreffend die Durchfuhr von Salzheringen
nach den besetzten Gebieten Rußlands.
Die in Nr. 57 des Regierungsblatts von 1916 zur allgemeinen Kenntnis gebrachte
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. März 1916 über die
Durchfuhr von Salzheringen nach den besetzten Gebieten Rußlands ist durch
Artikel II der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Durchfuhr von Salzheringen
usw. vom 5. April 1916 — RGl. S. 240 — aufgehoben.
Schwerin, den 12. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 13. April 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 4. April 1916 über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln
sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1916 über eine Erhebung
der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation wird nachstehendes bekannt gemacht:
1. Zuständige Behörde im Sinne des § 3 der Bundesratsverordnung,
welcher die vorhandenen Vorräte von Kartoffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation anzuzeigen sind, ist die Ortsobrigkeit.
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