Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Artikel 1. Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom 
heutigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit 
denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die 
gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Controle-- 
maaßregeln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Ver- 
kehrs zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, so- 
wie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der 
inneren Erzeugnisse vereinbart ist, berzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt 
Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer 
Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Besteuerungsgrundsätzen 
bewirkt werden. 
Artikel 2. Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den ge- 
dachten Gebietstheilen, was 
a) den Branntwein, 
b) das Bier und 
c) das Salz 
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher 
daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und Bier aufhören, 
und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Branntwein= und Salzsteuer, 
sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein, außerdem aber in den der Hannoverschen 
Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen 
Königlich Hannoverschen resp. Großherzoglich Oldenburgischen Steuergesetzgebung, sowohl 
den Steuersätzen als auch den Erhebungs= und Controleformen nach, eintreten lassen. 
Artikel Z. In Betreff 
d) des Tabaks 
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Gebiets- 
theilen der Tabaksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die im 
Königreiche Hannover resp. Herzogthume Oldenburg dann bestehende Besteuerung des in- 
ländischen Tabaksbaues einführen. 
Artikel 4. Wegen der Besteuerung 
e) des inländischen Weins 
übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in 
Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für den 
Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von 
Most von Privaten betrieben werden sollte. 
Artikel 5. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden
	        
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