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Artikel 1. Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom
heutigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit
denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die
gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Controle--
maaßregeln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Ver-
kehrs zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, so-
wie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der
inneren Erzeugnisse vereinbart ist, berzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt
Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer
Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Besteuerungsgrundsätzen
bewirkt werden.
Artikel 2. Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den ge-
dachten Gebietstheilen, was
a) den Branntwein,
b) das Bier und
c) das Salz
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher
daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und Bier aufhören,
und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Branntwein= und Salzsteuer,
sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein, außerdem aber in den der Hannoverschen
Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen
Königlich Hannoverschen resp. Großherzoglich Oldenburgischen Steuergesetzgebung, sowohl
den Steuersätzen als auch den Erhebungs= und Controleformen nach, eintreten lassen.
Artikel Z. In Betreff
d) des Tabaks
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Gebiets-
theilen der Tabaksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die im
Königreiche Hannover resp. Herzogthume Oldenburg dann bestehende Besteuerung des in-
ländischen Tabaksbaues einführen.
Artikel 4. Wegen der Besteuerung
e) des inländischen Weins
übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in
Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für den
Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von
Most von Privaten betrieben werden sollte.
Artikel 5. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden