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Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht
rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen.
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vor—
geschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlags—
liste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht
ungültig.
10. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander ver—
bunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige
Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlags—
listen oder die Bevollmächtigten spätestens 1 Woche vor dem Wahltage die überein-
stimmende Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein
sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.
11. Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Beginne der Frist
zur Stimmabgabe beseitigt sein.
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor diesem Tage sind die gültigen Vor-
schlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6) im Dresdner
Journal zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten, soweit zweckmäßig durch Ver-
mittelung des zuständigen Versicherungsamtes zu übersenden. Hierbei ist auf die
Zusammengehörigkeit verbundener Listen hinzuweisen.
12. Wird bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von
den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe keine
Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der
erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlages als gewählt.
III. Die Wahl.
13. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzzettels aus-
geübt. Die Stimmzzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder
Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen.
Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamte, bei dem der Wahlberechtigte
als Versicherungsvertreter gewählt ist, binnen einer in der Aufforderung (Nr. 4)
mitzuteilenden Frist. Die Stimmzettel sind in einem verschlossenen, mit dem Stempel
des Ministeriums des Innern versehenen Wahlumschlag abzugeben. Der Wahl-
umschlag wird dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 4) übersandt.
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden.
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolge der Vor-